SPÖ, FPÖ, Gewerkschaft: Breite Kritik gibt es daran, dass der österreichische Staat über die Bundesbeschaffungsagentur (BBG), die dem Finanzministerium untersteht, rund 640 chinesische E-Autos als Behördenfahrzeuge anschafft. Dies zerstöre "den europäischen und österreichischen Automarkt", sagte etwa SPÖ-Mandatar Kai Jan Krainer auf Ö1.

Die Fahrzeuge des Anbieters BYD gingen als Sieger aus einem Bestbieterverfahren der BBG hervor und könnten in den kommenden Jahren in den Dienst gestellt werden (DER STANDARD berichtete).

Offen ist bislang die Frage: Muss die BBG denn auf diese Weise vorgehen? Nein, sagen Vergaberechtsexperten wie der Wiener Rechtsanwalt Martin Schiefer. Es hänge davon ab, wie man Ausschreibungen gestalte. "Es ist eine Frage der strategischen Beschaffung."

Der BYD Dolphin bei einer Automesse in Bangkok
Der BYD Dolphin bei einer Automesse in Bangkok.
EPA/RUNGROJ YONGRIT

Zwar ist es verboten, Teilnehmer in einer Ausschreibung zu diskriminieren, weil sie etwa aus China stammen. Aber: Solange es Wettbewerb unter Anbietern gibt – was bei E-Autos zweifelsfrei der Fall ist –, dürften sich Auftraggeber bestimmte Qualitäten wünschen. So steht es der BBG frei, Sozialkriterien in Ausschreibungen hineinzunehmen – beispielsweise Transparenz in den Lieferketten, die Einhaltung von Menschenrechten und ESG-Kriterien (Ökologie, Soziales, gute Unternehmensführung). Eben diesen Ansprüchen dürften viele chinesische Anbieter nicht genügen, wenn man etwa an Zwangsarbeitsvorwürfe in der Uigurenprovinz Xinjiang denkt.

Sensible Stromdaten

Auch eine weitere BBG-Causa sorgt für Debatten. Wie DER STANDARD kürzlich berichtete, sind auf der BBG-Website sensible Daten zum viertelstündlichen Stromverbrauch von kritischen staatlichen Einrichtungen öffentlich einsehbar. Dazu zählen etwa die Nationalbank und der Bundesheerflugplatz Zeltweg in der Steiermark.

Die BBG argumentierte sinngemäß, man müsse diese Daten aus rechtlichen Gründen veröffentlichen – sonst seien die Ausschreibungsunterlagen unvollständig.

Auch hier hält Schiefer dagegen: Man müsse es eben nicht so machen, so der Anwalt. "Unterlagen müssen nicht bereits im ersten Verfahrensschritt vollständig und öffentlich zugänglich zur Verfügung gestellt werden." Man könnte auch erst "einer Vorauswahl potenzieller Bieter in der zweiten Stufe" Einsicht gewähren. "Das ist in Fällen wie diesen das bevorzugte Prozedere." (Regina Bruckner, Joseph Gepp, 21.12.2023)