Wenn sich ein einstiges Liebespaar trennt, kann das oft auch in Rechtsstreitigkeiten ausarten – insbesondere dann, wenn Immobilien im Spiel sind. Mit einem doch eher ungewöhnlichen Fall musste sich der Oberste Gerichtshof im vergangenen November beschäftigen.

Der Mann nutzte wöchentlich die Badewanne im Erdgeschoß (Symbolbild), die Ex-Freundin, Miteigentümerin des Hauses, wollte nachträglich dafür ein Benützungsentgelt.
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Die Vorgeschichte: 2010 wurden ein Mann und eine Frau ein Paar, sechs Jahre später erwarben und bezogen sie ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten. Sie wohnten zunächst gemeinsam in der unteren Wohneinheit. 2019 geriet die Beziehung aber in Turbulenzen, es kam zur Trennung. Der Mann bezog daraufhin die 61 Quadratmeter große Wohneinheit im ersten Stock. Die Frau blieb im Erdgeschoß, wo sie 73 Quadratmeter zur Verfügung hatte.

Besitzstörungsklage

Eine schwierige Konstellation, wie sich zeigte. Wegen "Versetzung einer Tür" kam es noch im selben Jahr zu einer Besitzstörungsklage des Mannes gegen die Frau. In deren Verlauf verpflichtete sich die Frau dazu, bis Jahresende "die Wohnung im Erdgeschoß zu räumen und in weiterer Folge nicht mehr zu benützen sowie dem Beklagten sämtliche Schlüssel auszuhändigen". Der Mann verpflichtete sich im Gegenzug, ab 1. Jänner 2020 und bis zur endgültigen Aufteilung der Liegenschaft, die im Dezember 2019 per Zivilteilungsklage in die Wege geleitet wurde, alle Kosten allein zu tragen. Was die Nutzung des Hauses betraf, gab es hingegen keine gesonderte Vereinbarung.

Als die Frau das Haus verließ, übergab sie dem Ex-Freund die Schlüssel und sagte noch dazu, dass sie nicht einverstanden sei, dass er "hier alleine hause", und er solle es "mit den anderen Frauen nicht so machen wie mit ihr". So steht es wörtlich im OGH-Entscheid 9Ob51/23z vom November 2023.

Klage und Gegenklage

Der Mann blieb daraufhin also im Obergeschoß wohnen. Einmal wöchentlich benützte er aber das Badezimmer im Erdgeschoß, weil sich offenbar nur dort eine Badewanne befand: Er nahm regelmäßig ein Vollbad. Im Wohnzimmer des Erdgeschoßes bewahrte er zudem die Gartenmöbel auf, und außerdem erlaubte er einem Bekannten, im Carport einen Oldtimer unterzustellen.

Wegen "titelloser Benützung ihrer Liegenschaftshälfte" begehrte die Frau im September 2022 dann ein Benützungsentgelt für den (später noch ausgedehnten) Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023. Streitwert: 19.500 Euro. Begründung: Sie habe dem Mann die Liegenschaft nicht freiwillig zum Gebrauch überlassen, sondern sei "wegen des unleidlichen Verhaltens des Beklagten" aus dem Haus ausgezogen. Der alleinigen Benützung der Liegenschaft durch den Kläger habe sie widersprochen.

Was wiederum der Mann bestritt. Und seinerseits eine Schadenersatzforderung von 20.000 Euro geltend machte, denn die Frau habe Schäden in dieser Höhe verursacht, die repariert werden mussten.

Abgeblitzt am Erstgericht

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Erstgericht das Klagebegehren der Frau abgewiesen. Sie ging in Berufung, hatte aber auch vor dem Oberlandesgericht Linz keinen Erfolg. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass der Mann die Liegenschaft nicht "übermäßig" genutzt habe und die Frau der alleinigen Benützung durch ihn "weder ausdrücklich noch schlüssig widersprochen" habe.

Die Frage, ob "allein das Verunmöglichen der Benützung durch einen Miteigentümer, etwa durch unleidliches Verhalten des anderen, bereits als übermäßige Nutzung durch Letzteren angesehen werden und einen Anspruch des Weichenden auf Benützungsentgelt begründen könnte", sah das Berufungsgericht allerdings noch als klärungsbedürftig an, die ordentliche Revision wurde deshalb zugelassen.

"Mitbenützungswillen aufgegeben"

Der Oberste Gerichtshof stellte sich in seiner rechtlichen Begründung dann aber wieder auf die Seite des Mannes. Jeder Miteigentümer einer Liegenschaft habe Anspruch auf eine "annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache", auch wenn kein persönlicher Bedarf an einer solchen Nutzung bestehe, führte er aus. Ohne eine Benützungsregelung habe man weder das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten Teils noch könne eine von anderen Teilhabern widerspruchslos oder bis zu einem allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung rechtswidrig sein.

Die Frau führte im Revisionsverfahren zwar noch ins Treffen, dass es gar nicht in erster Linie um die etwaige übermäßige Nutzung der Liegenschaft durch ihren Mann gehe, sondern darum, dass ihr selbst aufgrund der Umstände die Mitbenützung der gemeinsamen Liegenschaft verunmöglicht worden sei. Das sei entscheidend.

Doch mit dem Abschluss des Vergleichs im Besitzstörungsverfahren habe die Frau aus freien Stücken ihren Mitbenützungswillen an der gemeinsamen Liegenschaft aufgegeben, stellte der OGH fest.

Keine Miete für die Badewanne

Der Mann durfte also davon ausgehen, dass seine übermäßige Nutzung der Liegenschaft rechtmäßig ist. "Derjenige Miteigentümer, dem vom anderen die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlassen wird und der von der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtswidrig." Von einer "Verunmöglichung der Benützung der gemeinsamen Liegenschaft" durch den Beklagten könne wegen des Räumungsvergleichs keine Rede sein. Denn an der Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs ändere auch ein behauptetes unleidliches Verhalten des Mannes nichts.

"Die bloße Möglichkeit des Beklagten, die gemeinsame Liegenschaft (...) übermäßig nutzen zu können, begründet den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Benützungsentgelt nicht." Der Mann musste auch letztinstanzlich also nichts für die Benützung der Badewanne bezahlen, die Frau ging leer aus – und blieb auch auf den Kosten von 1.600 Euro für das Revisionsverfahren sitzen. (mapu, 16.1.2024)