Zwei- bis dreimal am Tag die Wohnung stoßlüften, dann entsteht normalerweise kein Schimmel. Falls es trotzdem schimmelt, ist das im Fall einer Mietwohnung jedenfalls nicht dem Mieter oder der Mieterin anzulasten, das entschied der Oberste Gerichtshof schon 2017 (8Ob34/17h). Allerdings muss der Mieter oder die Mieterin dafür natürlich auch regelmäßig in der Wohnung anwesend sein – was beim Mieter einer Wiener Wohnung nicht der Fall war. Der Mann war sogar überaus unregelmäßig in der Wohnung, wie aus einem Entscheid des OGH aus dem November 2023 (5Ob194/23z) hervorgeht. "Der Mieter suchte die gemietete Wohnung nur alle sechs bis acht Wochen auf, blieb dann manchmal nur zwei Tage, machte einen Zwischenstopp auf seiner Fahrt nach Serbien und zurück, nur hie und da blieb er zwei Wochen."

Wohnungen müssen ausreichend belüftet werden, alle drei bis vier Stunden ist es aber nicht notwendig.
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Schimmel als Folge

Während der langen Abwesenheiten wurde die Wohnung nicht beheizt "und von seiner Wohnungsnachbarin nur fallweise anlässlich des Abholens der Post gelüftet", heißt es darin weiter. Wegen der mangelnden regelmäßigen Belüftung und der nicht ausreichenden Beheizung traten Feuchtigkeitsprobleme auf, Schimmel bildete sich. Der Vermieter sah deshalb gleich zwei der im Paragraf 30 des Mietrechtsgesetzes (MRG) vollständig angeführten Kündigungsgründe erfüllt und kündigte dem Mieter wegen "erheblich nachteiligen Gebrauchs" der Wohnung und wegen der "mangelnden Verwendung der Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses".

Schon das Erstgericht gab dem Vermieter recht und verpflichtete den Mieter zur Räumung. Auch beim Berufungsgericht blitzte der Mieter ab; wegen einer behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts von höchstgerichtlicher Judikatur kam es aber zu einer außerordentlichen Revision vor dem OGH.

Ständiges Lüften ist nicht zumutbar

Und der "Oberste" stellte dann zweierlei fest. Erstens: Die behauptete Abweichung wurde nicht ausreichend begründet. Ein bloßer Hinweis auf einen OGH-Entscheid aus dem Vorjahr genüge dafür nicht.

Im März 2023 hatte der OGH entschieden, dass ein vom Vermieter vorgeschriebenes Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten einem Mieter nicht zumutbar ist. Der Fall bezog sich auf ein neugebautes Reihenhaus im Burgenland. Von Mieterinnen und Mietern könne nicht verlangt werden, eine feuchte Bausubstanz durch ständiges Lüften trockenzulegen, sagte der Oberste Gerichtshof.

Abwesenheit darf nur vorübergehend sein

Und zweitens: Mit den erwähnten Entscheidungen sei der aktuelle Fall ohnehin nicht vergleichbar, weil die betreffende Wohnung eben kaum als solche benutzt wurde. Wird eine Mietwohnung aus beruflichen Gründen nicht regelmäßig zum Wohnen verwendet, darf dieser Zustand nämlich nur vorübergehend sein. Im Revisionsverfahren führte der Mieter dann zwar noch ins Treffen, dass er Ende des Jahres 2022 wegen Pensionsantritts seiner Gattin nach Österreich übersiedeln werde, konnte das aber erstens nicht beweisen, und zweitens kam dieser Hinweis für das laufende Verfahren zu spät. (mapu, 11.1.2024)