Schulorganisationsgesetz
Diese Erfordernisse sind im Paragraf 7 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) festgelegt. Wörtlich heißt es dort im Absatz 5a, dass "Schulversuche an einer Schule nur eingerichtet werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen". Auch für die Fortsetzung des Schulversuchs gelten die selben Mehrheitserfordernisse. Im Absatz 7 wiederum wird festgelegt, dass "die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH (Prozent, Anm.) der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen darf".
Keine Blockade-Möglichkeit
Einfacher würde es dagegen nach der von Schmied geplanten Änderung: Eine Blockade-Möglichkeit für Eltern- und Lehrervertreter gibt es nicht. Sie können im parteipolitisch besetzten Landesschulrats-Kollegium über eine entsprechende Modellregion mitbestimmen, haben dort jedoch keine Mehrheit. Dies ergibt sich aus der Regelung in der von Schmied geplanten Novelle, wonach der jeweilige Landesschulrat ein Schulmodell beantragen muss. Ansonsten sind die Schulpartner-Vertreter nur über Begutachtungsmöglichkeiten eingebunden, Blockaderechte haben sie keine.