Da Lehrverhältnisse unkündbar sind, ist der Betrieb grundsätzlich - von der Auflösung in der Probezeit oder aus wichtigen Gründen abgesehen - für die gesamte Lehrzeit an den Lehrvertrag gebunden. Da somit kaum Chancen bestehen, einen beispielsweise unmotivierten oder nur wenig geeigneten Lehrling gegen dessen Willen vorzeitig "loszuwerden", fordern viele Betriebe seit geraumer Zeit die Einführung einer Kündigungsmöglichkeit.
Durch eine aktuelle, von der Bundesregierung bereits beschlossene Gesetzesnovelle zum Berufsausbildungsgesetz wird dieser Forderung teilweise entsprochen: Lehrverhältnisse können künftig vom Betriebsinhaber oder Lehrling zum Ende des ersten Lehrjahres und in der Regel (nämlich bei mindestens dreijährigen Lehrberufen) auch zum Ende des zweiten Lehrjahres einseitig aufgelöst werden.
Diese "außerordentliche Auflösung" muss nicht begründet werden, bedarf aber - wenn die Auflösung vom Betrieb ausgeht - einiger Formalitäten: Der Betrieb muss seine Auflösungsabsicht spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Auflösungszeitpunkt mitteilen. Daraufhin muss er ein Mediationsverfahren durch einen berechtigten Zivilrechtsmediator einleiten, welches aus zumindest einem Mediationsgespräch zu bestehen hat. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Auflösungszeitpunkt die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses erklärt werden.
In Fällen außerordentlicher Auflösung von Lehrverhältnissen wird den betroffenen Lehrlingen die gesetzlich garantierte Möglichkeit geboten, ihre Ausbildung über Vermittlung des AMS auf einen anderen Lehrplatz oder in einer Ausbildungseinrichtung fortzusetzen.
Die Begeisterung der Unternehmen über die neue Auflösungsmöglichkeit, die mit Stichtag 28. Juni 2008 eingeführt werden soll, hält sich in Grenzen: Das Erfordernis der Mediation wird als zu aufwändig empfunden. Auch die zu erwartenden Kosten, die vom Betrieb zu tragen sind, werden kritisiert.