Stephan Nitzl ist Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Userfrage: Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wird ein Dienstnehmer während des Urlaubs krank und dauert die Krankheit länger als drei Werktage, so werden die Tage, an denen der Dienstnehmer krank war, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Der Dienstnehmer bekommt diese Urlaubstage wieder gut geschrieben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Erkrankung dem Dienstgeber nach dem Ablauf der drei Tage unverzüglich mitgeteilt wird. Ist eine unverzügliche Meldung - aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu verantworten sind - nicht möglich, so ist die Meldung dennoch rechtzeitig, wenn sie sofort nach Wegfall des "Meldungshindernisses" nachgeholt wird.

Bei Wiederantritt der Arbeit ist dem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung über Beginn und Dauer bzw. Ursache der "Dienstverhinderung" vorzulegen. Genau darauf muss man allerdings im Ausland achtgeben. Auch bei einer Erkrankung im Ausland ist ein ärztliches Attest notwendig. Diesem muss allerdings eine behördliche Bestätigung beigelegt werden, dass diese Bestätigung von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Ohne diese behördliche Bestätigung ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den Krankenstand anzuerkennen. Trotz Krankheit müssten dann die Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden.

Diese behördliche Bestätigung kann nur entfallen, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgt und eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Es empfiehlt sich daher, bei einem Krankheitsfall oder Unfall im Ausland eine Krankenanstalt aufzusuchen, da man sich in diesem Fall nicht um die behördliche Bestätigung kümmern muss.

Anmerken möchte ich, dass dies insbesondere für tatsächlichen Urlaubskonsum gilt, nicht aber für Zeitausgleich bzw. Verbrauch von Gutstunden. Während das Urlaubsgesetz explizit die Regelung bei Krankheit im Urlaub vorsieht, gibt es für Krankheit während des Konsums von Gutstunden keine Regelung. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Regelung nach dem Urlaubsgesetz hier nicht analog anzuwenden ist und daher bei Krankheit während des Konsums von Gutstunden diese nicht mehr gutgeschrieben werden und es für den Dienstnehmer hier keinen Ersatz gibt.

Userfrage: Können "Urlaubssperren" verhängt werden und wie lange können diese dauern?

Grundsätzlich kann ein Dienstgeber eine "Urlaubssperre" verhängen. Im Prinzip ist dies auch nichts anderes, als die Bekanntgabe, dass ein Dienstgeber einer Urlaubskonsumation zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zustimmen wird und daher zu diesem Zeitpunkt keine Urlaubsvereinbarung zustande kommen wird.

Im Gesetz gibt es hierfür keine Höchstgrenzen. In der Praxis richtet es sich nach den betrieblichen Erfordernissen und kann von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Insbesondere bei besonders langen Urlaubssperren wird sich ein Dienstgeber allerdings in weiterer Folge nicht darauf berufen können, dass Urlaubsanspruch verfallen ist, wenn er selbst verhindert hat, dass ein Dienstnehmer Urlaub konsumiert und somit den Urlaubsverbrauch "vereitelt" hat. Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch binnen drei Jahren ab Entstehungsdatum.

In der Praxis kommen derartig lange Urlaubssperren, die es den Dienstnehmern unmöglich machen, ihren Urlaub zu verbrauchen, eher selten vor. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 15.7.2013)