Ein paar Vorbilder, viele, die das Gesetz nicht oder nicht korrekt befolgen.

Collage: Standard/Armin Karner

Frage: Wie sieht das ideale Inserat aus?

Antwort: "Wir suchen MetallfacharbeiterIn zu Euro 1.792,38 monatlich" (Beispiel aus der Metallindustrie, Betrag entspricht KV-Mindestbezug der Beschäftigungsgruppe D). Im idealen Inserat muss auch auf die Bereitschaft zur Überzahlung hingewiesen werden, wenn eine solche besteht. Die Angaben gelten sowohl für interne als auch für externe Stelleninserate, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Frage: Reicht die Angabe des jeweiligen Kollektivvertrags?

Antwort: Nein, für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz ist das geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz und andere Normen geltende Mindestentgelt in Zahlen anzugeben. Die Angabe von Verhandlungsbandbreiten ist möglich, solange der niedrigere Betrag nicht geringer ist als das KV-Mindestentgelt.

Frage: Für welche Arten von Arbeitsverhältnissen muss die Bezahlung angegeben werden?

Antwort: Die Verpflichtung gilt nur für Inserate für Arbeitsverträge. Für arbeitnehmerähnliche Positionen, Werkverträge u. ä. kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung. Bei geringfügigen Beschäftigungen sind Lohnangaben zu machen.

Frage: Was, wenn kein Kollektivvertrag existiert?

Antwort: Wenn für das Unternehmen keine lohngestaltende Vorschrift (Gesetz, KV, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder Betriebsvereinbarung, die auf kollektivvertraglicher Ermächtigung beruht) gilt, dann besteht keine Pflicht zur Lohnangabe.

Frage: Wie ist mit All-in-Verträgen umzugehen?

Antwort: All-in ist ein Plus und keine Mindestangabe. Aber auch hier ist das All-in-Gehalt in konkreten Zahlen anzugeben.

Frage: Welche Angaben sind bei Teilzeitbeschäftigung notwendig?

Antwort: Hier ist die Angabe des der Stundenlohns oder eine "Ab"-Angabe am besten. Auch geringfügige Beschäftigungen unterliegen dem Gesetz.

Frage: Wenn mit einem Inserat mehrere Stellen ausgeschrieben werden?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Der Lohn muss pro Arbeitsplatz angegeben werden. Werden Mitarbeiter für unterschiedliche Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppen gesucht, so ist das jeweilige Mindestentgelt anzugeben. Bei gleicher Verwendungsgruppe reicht eine Nennung.

Frage: Müssen Unternehmen, die für ausländische Niederlassungen in österreichischen Medien suchen, Lohnangaben machen?

Antwort: Die Bestimmungen gelten nur für Arbeitsplätze mit Österreichbezug. Sucht ein Unternehmen mit Sitz in Österreich neue Mitarbeiter für eine Niederlassung im Ausland, kommt es auf den Ort der Vertragsunterzeichnung an. Wird der Arbeitsvertrag nicht mit der Niederlassung im Ausland geschlossen, so kommt österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung. Das heißt: Das Inserat hat Lohnangaben zu enthalten.

Frage: Wer muss ausweisen?

Antwort: Die Verpflichtung trifft sowohl Arbeitgeber als auch Personalvermittler. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Frage: Welche Sanktionen sind bei einem Verstoß vorgesehen?

Antwort: Beim ersten Verstoß ist für Arbeitgeber eine Ermahnung vorgesehen. Erst im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von maximal 360 Euro fällig. Die Obergrenze gilt auch bei mehrmaligem Fehlverhalten, unabhängig vom Medium. Das AMS sowie Personalvermittler können sofort gestraft werden. Auch eine Falschangabe führt zur Strafe, im Einzelfall wird diese aber schwer erkennbar und daher in der Praxis kaum sanktionierbar sein.

Stellenwerber können keine individuellen Ansprüche ableiten, wohl aber Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Ebenso anzeigeberechtigt ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft. (Heidi Aichinger und Gudrun Ostermann, DER STANDARD, Printausgabe, 17./18.12.2011)