Dürfen Mieterinnen und Wohnungseigentümer auf einem Gasherd bestehen, obwohl die Heizung von Gas auf Fernwärme umgestellt wird? Diese Frage gehört nach Meinung des Verbands der Immobilienwirtschaft dringend geklärt.

Foto: imago images/teamwork

Im Juli ging die Begutachtungsphase für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) zu Ende. Der Gesetzesvorschlag der Regierung enthält unter anderem ein "Umstellungsgebot" bei dezentralen fossilen Heizsystemen. Diese müssen bis 2035 bzw. – wenn bis 2035 das Fernwärmenetz im entsprechenden Gebiet erweitert wird – bis 2040 auf Erneuerbare umgestellt werden.

Mehr Duldungspflichten

Ein hehres Ziel – und für den Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) viel zu wenig mit dem Wohnrecht abgestimmt. "Das Fehlen wohnrechtlicher Begleitgesetze erstaunt", hatte der ÖVI schon in seine Stellungnahme geschrieben. In einem Pressegespräch am Dienstag konkretisierten Geschäftsführer Anton Holzapfel und Verwaltersprecher Udo Weinberger ihre Kritik beziehungsweise ihre Forderungen. So brauche es weiterreichende Duldungspflichten für Mieterinnen und Mieter; diese können derzeit gemäß Mietrechtsgesetz (MRG) nämlich eine Umstellung des Heizsystems verweigern.

Grundsätzlich seien die Vorgaben des EWG, das mit Jahreswechsel in Kraft treten soll, in Häusern mit nur einem Eigentümer, also beispielsweise dem klassischen Wiener Zinshaus, natürlich besser umzusetzen als beispielsweise in einer Wohnungseigentumsanlage mit vielen Miteigentümern. Denn auch dort sei einerseits die Anbindung der einzelnen Wohnungen an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage ohne Duldung der jeweiligen Eigentümer nicht umsetzbar. Offene Fragen wie etwa die, ob Wohnungseigentümer auf die Erhaltung der Gasleitungen beharren können, weil sie auch mit Gas kochen und nicht auf einen E-Herd umsteigen möchten, müssten nach Ansicht des ÖVI dringend klargestellt werden. Denn wenn nur für ein paar Gasherde die gesamte Gasinfrastruktur in einem Haus erhalten und ständig gewartet werden müsse, dann gehe das ins Geld.

Einstimmigkeit für Opt-out

Das EWG sieht zwar für Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit vor, von der Errichtung einer zentralen Anlage abzusehen – allerdings braucht es dafür die Zustimmung aller Miteigentümerinnen, und diese muss bis 30. Juni 2025 vorliegen (und die dezentralen Anlagen lauten natürlich trotzdem, bis 2035 bzw. 2040 zu dekarbonisieren). Doch diese Frist ist für den ÖVI einerseits zu kurz, und andererseits würden Verwalter mit diesem Opt-out in die Bredouille geraten, sagt Weinberger. Denn Einstimmigkeit sei in dieser Frage wohl meist nicht zu bekommen. "Lässt ein Hausverwalter die Eigentümergemeinschaft darüber abstimmen, ob das Heizsystem zentralisiert werden soll, und entscheidet sich die Gemeinschaft dagegen, dann hätte er den gesetzlichen Auftrag gegen den Willen der Mehrheit umzusetzen." Das sei "weder den Eigentümern noch den Verwaltern zumutbar". (Martin Putschögl, 24.8.2022)