Wien – Wer in Wien ein Parkpickerl für das Stadtgebiet beziehen will, muss einen Hauptwohnsitz in der Bundeshauptstadt besitzen und einen Antrag stellen – damit hat sich die Sache meist erledigt: Das Parkpickerl wird ausgestellt. Sprich, alle Personen mit Wiener Kennzeichen haben Anspruch auf das Parkpickerl.

Seit 1. März 2022 gilt die flächendeckende Kurzparkzone in Wien. Für Einwohner der Stadt ist es möglich, ein Parkpickerl zu beantragen.
Foto: Der Standard/ Max Stepan

Menschen mit ausländischem Kennzeichen haben daher im Normalfall keinen Anspruch auf ein Parkpickerl in der Stadt. Das ist auch die gängige Meinung der Stadt Wien: Lebensmittelpunkt kann nur ein Wohnsitz sein. Ist dieser in Wien, kann für das dementsprechende Wiener Kennzeichen ein Parkpickerl ausgestellt werden.

Deutsche klagt vor Gericht

Aus diesem Grund wurde der in Wien lebenden Deutschen Diana zu Hohenlohe auch das Parkpickerl bisher verweigert. Sie besitzt neben ihrem Hauptwohnsitz in Wien auch einen in Deutschland – hat deshalb auch ein rechtmäßiges deutsches Kennzeichen.

Das Parkpickerl wurde ihr wegen ihres ausländischen Nummerntaferls bisher verwehrt, erzählte sie im Gespräch mit dem STANDARD. Eine Ummeldung auf ein Wiener Kennzeichen sei keine Option.

Die Entscheidung hat sie deshalb am Wiener Verwaltungsgericht angefochten – und ihr wurde stattgegeben. Tatsächlich widersprach die Verweigerung des Parkpickerls für die Wienerin gegen die gültige Personenfreizügigkeit der Europäischen Union, wie in der Entscheidung des Gerichts, die dem STANDARD vorliegt, zu lesen ist. Die Deutsche pendelt nämlich regelmäßig zwischen Deutschland und Österreich.

Gegen diese Entscheidung will die Stadt Wien jedenfalls vorgehen. Aus der Sicht der Stadt ist es nur möglich, dass eine Person einen einzigen und nicht mehrere Lebensmittelpunkte beziehen kann. "Wir gehen davon aus, dass vor dem Höchstgericht unsere Rechtsansicht bestätigt wird", heißt es von einer Sprecherin der Stadt.

Gericht sieht Ausnahme als gegeben

Laut Wiener Verwaltungsgericht muss es jedoch der deutschen Staatsbürgerin uneingeschränkt möglich sein, sich zwischen den beiden Wohnsitzen zu bewegen. Bedingung ist, dass beide Hauptwohnsitze auch tatsächlich den Lebensmittelpunkt der Person darstellen, was das Gericht in diesem Fall als gegeben ansieht.

Ihr wurde daher trotz ausländischer Nummer eine Ausnahmebewilligung für das Parkpickerl genehmigt. Die Stadt Wien hat gegenüber dem STANDARD angekündigt, eine Beschwerde gegen das Urteil einzubringen. Laut Verwaltungsgericht ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. (Max Stepan, 14.10.2022)