Ob es ein Happy End gibt, ist beim Einzug oft noch nicht absehbar.

Foto: Getty Images/iStockphoto/Milkos

Die ideale Wohnung ist endlich gefunden, das Mietanbot vom Vermieter oder der Vermieterin angenommen. Jetzt flattert der Mietvertrag ins Haus, der genau inspiziert werden will. Was viele im Dschungel von gültigen, fragwürdigen und ungültigen Klauseln beim Mietvertrag aber übersehen: Es will wohlüberlegt sein, wer den Mietvertrag unterschreibt.

Das ist bei Paaren vor allem im Fall einer Trennung und beim Auszug einer der beiden Personen eine entscheidende Frage – auch wenn das beim Einzug in die neue Wohnung und der Aufregung rund um das gemeinsame Einrichten vielleicht als ein völlig unrealistisches Szenario erscheint. Sollen beide den Mietvertrag unterzeichnen – oder nur eine Person?

Das kommt vor allem darauf an, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Im Mietrechtsgesetz ist nämlich ein weitgehendes Eintrittsrecht für den Ehegatten bzw. die Ehegattin vorgesehen, wenn dieser oder diese mit dem Hauptmieter oder bei der Eheschließung einzieht.

"Fundamental anders"

Weil der Eintritt in den Mietvertrag also ohnehin immer möglich ist, ist es bei Ehepaaren – und auch eingetragenen Partnerschaften – nicht unbedingt notwendig, dass beide im Mietvertrag stehen.

"Aber bei nichtverheirateten Paaren ist das fundamental anders", sagt der auf Immobilienrecht spezialisierte Wiener Anwalt Walter Reichholf. Im Fall einer Trennung kann der Lebensgefährte, der nicht im Mietvertrag steht, nämlich nicht einfach so eintreten.

Er oder sie ist also darauf angewiesen, dass der Vermieter der Übertragung des Hauptmietrechts zustimmt. In vielen Fällen, so Reichholf, werde das wohl mit einer Erhöhung der Miete einhergehen. "Und wenn der bisherige Hauptmieter eine bessere Bonität hat, wird der Vermieter ihn vielleicht gar nicht aus dem Mietvertrag entlassen."

Von dieser Variante – also dass jemand, der oder die auszieht, weiterhin als Hauptmieter oder Hauptmieterin fungiert – rät der Experte aber ab. Das bedeute nämlich, dass diese Person weiter hafte. "Im Falle einer Trennung ist das natürlich nicht gescheit", sagt Reichholf. Ein bisschen anders gestaltet sich die Sache übrigens, wenn die Hauptmieterin stirbt: Dann ist auch der Lebensgefährte eintrittsberechtigt, sofern dieser drei Jahre im Haushalt gelebt hat.

Es ist kompliziert

Wenn beide im Mietvertrag stehen, sei "relativ egal", wer tatsächlich in der Wohnung lebt. Bloß haftet die Person, die im Fall einer Trennung auszieht, weiter mit – etwa wenn der bzw. die andere die Miete schuldig bleibt und die ins Haus flatternden Mahnungen unterschlägt. Solche Fälle gebe es nach Trennungen immer wieder.

Grundsätzlich gilt: "Wenn man einen gemeinsamen Mietvertrag abschließt, ist man gemeinsam Vertragspartner." Eigentlich, sagt Reichholf, sei das eine komplizierte rechtliche Angelegenheit. Man kann nur gemeinsam handeln, der Vermieter kann einen aber auch nur gemeinsam kündigen. Kündigt der Vermieter nur einen der beiden Mieter, werde er damit vor Gericht nicht durchkommen. Solche Fehler würden immer wieder passieren, sagt Reichholf.

Aus Sicht des Vermieters oder der Vermieterin ist es in vielen Fällen wohl dennoch wünschenswert, dass beide unterschreiben, weil man damit einen "erweiterten Haftungsfonds" hat. Aus Sicht der Mieterinnen wäre es allerdings ratsam, sich schon vor dem Unterzeichnen des Mietvertrags zu überlegen, wer in der Wohnung bleibt, falls die Beziehung zerbricht – auch wenn das in all der Aufregung um die neue Wohnung unpassend erscheint.

Häufiger Fehler

Bei einer Lebensgemeinschaft rät Reichholf grundsätzlich dazu, dass nur eine Person den Vertrag unterschreibt, weil es die Sache im Fall des Falles unkompliziert macht. Die Person, die in der Wohnung bleiben möchte und sich diese auch leisten kann, sollte dann den Mietvertrag unterschreiben, rät Rechtsanwalt Reichholf. "Das würde die Sache vereinfachen. Aber das überlegt man sich halt nicht gern."

Ein Fehler, den Laien oft machen: "Viele sagen, sie wollen gleichberechtigt sein, auch im Vertrag", erklärt Reichholf. "Das ist verständlich. Die Frage ist nur, ob man sich der Konsequenz bewusst ist." (Franziska Zoidl, 1.5.2023)