Die Juristin Meryem Vural gibt einen Überblick über die verschiedenen Modelle der rechtlichen Regulierung von Sexarbeit.

Das Thema Prostitution/Sexarbeit wird in der Gesellschaft sehr kontrovers diskutiert und ist von unterschiedlichen moralischen und gesellschaftlichen Vorstellungen geprägt. Im Zentrum steht oftmals die Frage, ob eine Legalisierung von Sexarbeit Ausdruck oder Gefährdung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sein kann.

Am 2. Juni, wurde der 48. Internationale Hurentag gefeiert. Dieser geht auf einen Streik zurück, bei dem mehrere hundert Prostituierte am 2. Juni 1975 in Lyon (Frankreich) eine Kirche besetzten. Grund für den Streik waren der Anstieg an Gewalttaten und Morden an Prostituierten und das Untätigbleiben der französischen Polizei. Daneben gibt es die Sexarbeitenden-Pride, den Internationalen Tag gegen Gewalt an Sexarbeitenden und den Internationalen Tag der Sexarbeitenden-Rechte. An diesen Tagen soll auf die noch immer bestehenden prekären und schlechten Arbeitsbedingungen in diesem Arbeitsfeld hingewiesen werden.

Rotes Neonschild mit der Aufschrift
Wie sollte Sexarbeit in Österreich geregelt sein?
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Was ist jedoch mit dem Begriff Sexarbeit gemeint, und ist das ein Synonym für Prostitution? Was sind die Modelle der Sexarbeit? Wie ist Sexarbeit in Österreich geregelt? Und sollte Österreich einen neuen "Weg" einschlagen beziehungsweise ein anderes Modell rechtlich verankern? Diese Fragen sollen im Rahmen des Beitrags beantwortet werden. Außerdem arbeitet der Beitrag vor dem Hintergrund zweier konkurrierender Modelle – mehr Liberalität oder mehr Prohibition – die wichtigsten Vor- und Nachteile heraus.

"Sexarbeit" oder "Prostitution"?

Grundsätzlich werden unter "Sexarbeit" und unter "Prostitution" "gewerbsmäßig und gegen Entgelt erbrachte sexuelle Handlungen mit Körperkontakt" definiert. In österreichischen Bundesgesetzen (zB § 74 Abs 1 Z 9 StGB) oder Gesetzen der Bundesländer (zB § 2 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz) wird jedoch ausschließlich der Begriff "Prostitution" verwendet. Im Unterschied dazu verwendet die 2009 gegründete Arbeitsgruppe (AG) Prostitution, die Empfehlungen für Maßnahmen im Bereich der Prostitution entwickelt, in ihren Berichten den Begriff "Sexarbeit".

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Begriffen ist im Hinblick auf deren Konnotation zu beobachten. Mit "Prostitution" wird oft Zwang und Menschenhandel in Verbindung gebracht, während "Sexarbeit" sexuelle Freiheit impliziert und damit positiver konnotiert ist.

So übernimmt etwa Amnesty International in seinem Positionspapier über Menschenrechte von Sexarbeitenden die Begriffsdefinition der Sexarbeit der WHO und definiert Sexarbeit als "das freiwillige Erbringen sexueller Dienste (einschließlich Geschlechtsverkehr) zwischen einwilligenden Erwachsenen im Austausch gegen eine Form der Entlohnung, wobei die Bedingungen zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden." Diese Definition liegt auch diesem Blogbeitrag zugrunde.

Die verschiedenen Modelle der Sexarbeit

Sexarbeit wird auf internationaler, föderaler und bundesstaatlicher Ebene unterschiedlich reguliert. Es gibt vier verschiedenen Regulierungssysteme von Sexarbeit: das prohibitive, abolitionistische, regulative Regime und das Sexarbeitsregime. In Ländern wie den USA oder Rumänien gilt das prohibitive Regime. Demnach sind sowohl der Ver- als auch der Kauf von sexuellen Dienstleistungen verboten. Das abolitionistische Regime wird auch als nordisches beziehungsweise schwedisches Modell bezeichnet. Dabei werden nur Freierinnen und Freier, das heißt Käuferinnen und Käufer sexueller Dienstleistungen, und Personen, die den Verkauf solcher Dienstleistungen organisieren (zum Beispiel Zuhälterinnen und Zuhälter), bestraft, aber nicht die Sexarbeitenden selbst. Dieses System wurde erstmals in Schweden eingeführt und später von Frankreich, Finnland und Irland übernommen. Das in Österreich und Deutschland vorherrschende Regime ist das regulative, welches Sexarbeit mit gewissen Beschränkungen erlaubt. Das in Neuseeland und Belgien angewandte Sexarbeitsregime hingegen beinhaltet eine vollständige Entkriminalisierung und Legalisierung von Sexarbeit. Sexarbeit wird in diesen Ländern wie herkömmliche Arbeit behandelt.

Die aktuelle Rechtslage in Österreich

Erst in den 1970er-Jahren wurde Sexarbeit in Österreich entkriminalisiert und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Regelungen dazu sind in Bundes- und in einzelnen Landesgesetzen enthalten. Auf Bundesebene sind sozial- und steuerrechtliche Aspekte normiert. Wer wann, wo und wie sexuelle Dienstleistungen anbieten darf, wird hingegen von den Bundesländern geregelt. Kärnten, Wien, Steiermark, Nieder- und Oberösterreich haben eigene Gesetze zur Sexarbeit erlassen, in den restlichen Bundesländern sind Bestimmungen über Sexarbeit in Polizeistrafgesetzen zum Beispiel im Tiroler Landespolizeigesetz (§§ 14-19 a T-LPG), dem Salzburger Landessicherheitsgesetz (§§ 1-11 S-LSG) oder dem Burgenländischen Landessicherheitsgesetz (§§ 9-14 Bgdl-LSG) enthalten.

In allen Bundesländern ist Sexarbeit in den dafür zugelassenen Bordellen zulässig. Darüber hinaus sind in der Steiermark, Wien, Nieder- und Oberösterreich Hausbesuche und in Wien auch die sogenannte Straßenprostitution erlaubt. In Tirol ist Sexarbeit nicht nur in Bordellen, sondern auch in Erlaubniszonen gemäß § 18 a T-LP zulässig. Solche Zonen gibt es aber de facto nicht (Amesberger, Sexarbeit in Österreich 264). 2021 wurde allerdings ein Mehrparteienantrag auf die Errichtung einer solchen Zone eingebracht. Eine endgültige Entscheidung darüber ist jedoch noch immer ausständig.

Darüber hinaus sind Sexarbeitende bundesweit dazu verpflichtet, sich auf sexuell übertragbare Krankheiten und Infektionen wie HIV und Syphilis untersuchen zu lassen. Die Gesundheitsuntersuchungen müssen bereits vor Erstaufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Sexarbeitenden erhalten dafür ein Gesundheitsbuch, den sogenannten "Deckel", indem alle Gesundheitsuntersuchungen dokumentiert werden. Während eine Untersuchung auf Tuberkulose nur einmal jährlich vorgesehen ist, muss auf andere Krankheiten/Infektionen alle sechs (Tripper/Gonorrhoe) beziehungsweise zwölf Wochen (HIV/Syphilis) getestet werden. (Scolati, die gesetzliche Lage zu Sexarbeit in Österreich, Feministische Zeitschrift für Politik und Gesellschaft 9).

Wenn bei Sexarbeitenden bei der Eingangsuntersuchung keine Geschlechtskrankheit nachgewiesen wurde, bekommt sie oder er von der Behörde einen Lichtbildausweis, den sogenannten Prostituiertenausweis. Wird im Laufe weiterer Untersuchungen eine Geschlechtskrankheit festgestellt, so wird der Ausweis für die Dauer der Ansteckungsgefahr entzogen. Ohne Prostituiertenausweis darf eine Sexarbeiterin oder ein Sexarbeiter nicht arbeiten. (Näheres dazu findet sich in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, und dem Informationsblatt für die Amtsärztliche Untersuchung von Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleistern des BM).

2009 wurde in Österreich die AG Prostitution errichtet, die Empfehlungen für Maßnahmen im Bereich der Prostitution macht. Die AG veröffentlicht seit 2012 alle drei Jahre einen Bericht, in dem die aktuelle Rechtslage sowie Problemstellungen in Bezug auf Sexarbeit dargelegt werden. Unter den vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich zum Beispiel die Einführung eines Werbeverbots für Unsafe-Sex-Praktiken sowie die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle für Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleistern zur Meldung von Missständen. Diese Empfehlungen der AG Prostitution sind rechtlich zwar nicht bindend, werden aber zum Teil vom Gesetzgeber berücksichtigt (s.o. §3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz: Werbeverbot für Unsafe-Sex-Praktiken).

Ein neues Modell für Österreich?

Die Schwachstellen des regulativen Regimes wurden in der Corona-Pandemie besonders sichtbar: So galt für Sexarbeitende quasi ein Arbeitsverbot. Der Unterschied zu anderen Berufsgruppen war aber, dass der Großteil der Sexarbeitenden zum Teil keine Ausgleichszahlungen sowie Sozialleistungen erhalten hat. Die Folge war, dass zuvor legal agierende Sexarbeitende aus existenziellen Gründen ihre Arbeit nun illegal ausführten. Sie wurden quasi in die Illegalität gedrängt. Das zeigt, dass sich etwas ändern muss. Aber in welche Richtung?

Amnesty International befürwortet die Entkriminalisierung von Sexarbeit, hält sich aber bei der Frage, ob und in welchem Umfang Sexarbeit legalisiert werden sollte, zurück. Es wird allerdings empfohlen, Sexarbeitende in die politische Entscheidungsfindung in Bezug auf Sexarbeit einzubinden. Ausbeutung und Menschenhandel sollen somit verhindert werden, die Gesundheit und Sicherheit von Sexarbeitenden gefördert werden. Im Gegensatz dazu hat sich die EU in einer Resolution für das nordische Modell ausgesprochen. Auch die EU möchte Ausbeutung und Menschenhandel verhindern und sieht im nordischen Modell eine Möglichkeit, dies zu erreichen. Durch die Etablierung von Ausstiegsprogrammen sollen neben einem Ausstieg aus der Sexarbeit auch das In-Aussicht-Stellen anderer Einnahmequellen ermöglicht werden.

Braucht Österreich ein prohibitiveres Regime?

Das 1999 in Schweden eingeführte, das heißt als schwedisches beziehungsweise nordisches Modell bezeichnete Regime stellt den Kauf, aber nicht den Verkauf sexueller Dienstleistungen unter Strafe. Inhalt dieses Modells sind neben der Entkriminalisierung der Sexarbeitenden und Kriminalisierung der Sexkaufenden auch die Finanzierung von Ausstiegsprogrammen für und der Schutz und die Unterstützung von Sexarbeitenden. Dadurch soll die Nachfrage nach käuflichem Sex reduziert und gleichzeitig sollen Sexarbeitende geschützt werden. Mittlerweile wird dieses Regime neben Schweden auch in anderen Ländern wie Norwegen (2009), Island (2008), Kanada (2014), Frankreich (2016), Nordirland (2015) und seit 2018 in Israel umgesetzt. Das System wird in den jeweiligen Ländern unterschiedlich gehandhabt: So stellt der Sexkauf in manchen Ländern eine Ordnungswidrigkeit und in anderen eine Straftat dar. Auch die finanziellen Leistungen in Verbindung mit den Ausstiegsprogrammen variieren.

Ob das nordische Modell in den jeweiligen Ländern den gewünschten nachhaltigen Erfolg, nämlich zum Beispiel Sexarbeitende Alternativen anzubieten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, gebracht hat, ist nicht klar nachweisbar. Seit der Einführung des nordischen Modells in Frankreich haben nur sehr wenige Sexarbeitende den Ausstieg aus der Sexarbeit geschafft. Auch ist nicht ersichtlich, ob das neue Prostitutionsgesetz zu einer Reduktion der Zwangsprostitution und des Menschenhandels geführt hat. In Schweden konnte allerdings ein deutlicher Rückgang, nämlich eine Halbierung der Anzahl der Straßenprostituierten seit Einführung des schwedischen Modells beobachtet werden.

Es gibt etliche Studien, die ein negatives Bild in Bezug auf die Einführung des nordischen Modells zeichnen: Einer Studie aus dem Jahre 2019 der Queen's University Belfast zur Folge ist sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass nach Einführung des nordischen Modells in Nordirland die Zahl der Sexarbeitenden angestiegen sei. Die Analyse mehrere Studien ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Sexkaufverbot Sexarbeitende anfälliger für sexuelle Übergriffe und wirtschaftliche Ausbeutung machen. Außerdem wird Sexarbeitenden somit auch der Zugang zur medizinischen Versorgung und zu Rechtsdiensten erschwert. Des Weiteren führe laut derselben Analyse ein Sexkaufverbot auch zu einer verschärften Marginalisierung bestimmter Gruppen wie Migrantinnen und Migranten – in Österreich stammen mehr als 90 Prozent der circa 6.000 registrierten Sexarbeitenden aus dem Ausland –, Transgender-Personen und Drogenkonsumierende. Diese würden durch ein solches Verbot noch weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt.

Nach der Einführung des nordischen Modells in Frankreich haben 2019 261 in Frankreich tätige Sexarbeitende den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Die Sexarbeitenden fühlten sich durch das neue Prostitutionsrecht in mehreren Menschenrechten verletzt, darunter das Recht auf Gesundheit und Sicherheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Entscheidung des EGMR in diesem Verfahren ist noch ausständig.

Die Einführung des nordischen Systems in Österreich könnte die Aufhebung oder Modifizierung sexarbeitsspezifischer Gesetze und Normen zur Folge haben. Anzudenken wäre ein bundesweites Prostitutionsgesetz wie in Frankreich oder Schweden, das mitunter auch Bestimmungen über Ausstiegsprogramme für Sexarbeitende enthält.

Oder braucht Österreich doch ein liberaleres Regime?

In Betracht kommt für Österreich auch die Anwendung des Sexarbeitsregimes, das heißt die Entkriminalisierung der Sexarbeit. Dazu müssten eine Vielzahl der bisherigen sexarbeitsspezifischen Gesetze und Normen aufgehoben werden. Sexarbeit wird dann auf rechtlicher Ebene wie jede andere Arbeit behandelt. Das Sexarbeitsregime wird bereits von einem europäischen Land, nämlich Belgien, angewendet. Sexarbeit wurde dort vollständig entkriminalisiert, und Sexarbeitende haben nun die gleichen Rechte wie andere selbstständige Personen.

Die Vorteile der Legalisierung von Sexarbeit sind, dass man diese für die Sexarbeitenden sicherer machen kann, zum Beispiel durch Verschaffung des Zugangs zur medizinischen Versorgung, die verpflichtende Verwendung von Kondomen und Schaffung von Vorkehrungen für persönliche Sicherheit. Außerdem hätten Sexarbeitende vor allem die gleichen Rechte wie andere Selbstständige.

Es gibt in Bezug auf dieses System Studien wie jene von Cho/Dreher/Neumayer, die berichten, dass die Legalisierung der Sexarbeit zu einem Anstieg an Menschenhändlerinnen und Menschenhändlern geführt hätte. Ob eine gänzliche oder teilweise Legalisierung erfolgte, spielte für das Ergebnis der Studie keine Rolle. Interessant ist, dass in Ländern mit hohem Einkommen der Zustrom an Menschenhändlerinnen und Menschenhändlern größer war als bei Ländern mit mittlerem bis niedrigerem Einkommen. Auch wenn dies ein erheblicher Nachteil der Legalisierung ist, darf nicht vergessen werden, dass in Ländern, die eine Kriminalisierung von Sexarbeit vorsehen, meistens nicht die Zuhälterinnen, Zuhälter und Menschenhändlerinnen, Menschenhändler, sondern Sexarbeitende bestraft werden.

Es braucht auf jeden Fall mehr Respekt

Die Befürworterinnen und Befürworter des nordischen Modells sowie des Sexarbeitsregimes verfolgen dasselbe Ziel: Sexarbeitende vor Gewalt, Ausbeutung, Diskriminierung und Stigmatisierung zu schützen. Gegenüber Sexarbeitenden und ihrer Arbeit soll Respekt gezeigt und gleichzeitig sollen ihre Rechte geschützt werden. Die empirischen Untersuchungen deuten darauf hin, dass mit der Legalisierung diese gewünschten Ziele – hin zu mehr Respekt und mehr Schutz für die Rechte von Sexarbeitende – erreicht werden könnten.

Bis zur Gleichstellung vor dem Gesetz könnte es allerdings noch ein langer Weg sein. Wichtig ist, wenn schon keine Gleichbehandlung der Sexarbeit vor dem Gesetz stattfindet, Sexarbeitende und ihre Berufswahl gesellschaftlich anzuerkennen und ihnen respektvoll zu begegnen. Die Stigmatisierung der Sexarbeit führt zur Andersbehandlung, Ausgrenzung und Ächtung von Sexarbeitenden, die teils ein Doppelleben führen müssen, da sie sich nicht ihrem Umfeld anvertrauen können.

Bei den Debatten um Sexarbeit wird oft außer Acht gelassen, dass Sexarbeit nicht aufgrund von finanzieller Notlage und Alternativlosigkeit verrichtet wird, sondern sich viele Sexarbeitende selbstbestimmt für den Beruf entscheiden. Daher ist es wichtig bei Diskussionen, vor allem politischer Natur, Sexarbeitende miteinzubeziehen und ihnen eine Stimme zu geben. Die Einbeziehung ist nur möglich, wenn eine gesellschaftliche Normalisierung des Berufes stattgefunden hat, sodass Sexarbeitende sich sicher genug fühlen, als solche aufzutreten und ihre Stimme zu erheben, ohne dass sie Ausgrenzungen befürchten müssen. (Meryem Vural, 21.7.2023)