Was haben Eltern, die gebrauchte Kinderkleidung verkaufen, Freelancer:innen (etwa digitale Nomad:innen) oder Personen, die die eigene Wohnung über die Sommermonate vermieten, gemeinsam? Wickeln sie ihre Geschäfte über digitale Plattformen ab, wird dies zukünftig automatisch an das Finanzamt gemeldet.

In Österreich wurden mit 1. Jänner dieses Jahres die EU-Vorgaben zur Verbesserung der Steuertransparenz bei Online-Geschäften im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. Dieses sieht umfangreiche Dokumentations- und Meldeverpflichtungen für Betreiber:innen digitaler Plattformen vor. Mit 31. Jänner 2024 müssen die Daten (des Kalenderjahrs 2023) nun das erste Mal an das Finanzamt gemeldet werden.

Frau sitzt vor Handy
Vermietet man seine Wohnung etwa auf Airbnb, ist der Betreiber zukünftig mit einer Meldepflicht betraut.
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Relevante Tätigkeiten, die zu einer Meldeverpflichtung führen

Digitale Plattformen sind etwa Webseiten oder Anwendungen für Mobilgeräte ("Apps"), die es Anbieter:innen ermöglichen, mit Nutzer:innen in Kontakt zu treten, um eine der relevanten Tätigkeiten anzubieten. Nicht von der Regelung erfasst sind etwa Kleinanzeigenportale, bei denen eine Zahlung über das Portal nicht angeboten wird. Wird eine der folgende Tätigkeiten gegen eine Vergütung auf einer digitalen Plattform angeboten, müssen die Betreiber:innen dies melden:

Wer fällt unter die Meldepflicht?

Gemeldet werden die Daten von Anbieter:innen, die während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit auf der Plattform anbieten, wenn mehr als 30 Einzelleistungen angeboten werden oder die Vergütung 2.000 Euro überschreitet. Voraussetzung ist, dass die Höhe der erzielten Entgelte dem/der Betreiber:in der Plattform bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte. In der Praxis bedeutet das, dass jedenfalls gemeldet wird, wenn die Zahlung direkt über die Plattform abgewickelt wurde. Demgegenüber ist derzeit noch fraglich, wie (grundsätzlich meldepflichtige) Kleinanzeigenportale mit Transaktionen umgehen, bei denen ihnen nur der Preis der Inserate bekannt ist, aber nicht der tatsächlich erzielte Preis nach Abschluss. Ausgenommen sind staatliche und besonders große Rechtsträger, deren Aktivitäten nicht gemeldet werden müssen.

Melde- und Dokumentationspflicht

Plattformbetreiber:innen müssen 2024 jährlich bis zum 31. 1. die Daten der meldepflichtigen Anbieter:innen an das Finanzamt melden. Hierzu gehört neben persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Steuernummer (soweit bekannt) auch eine quartalsweise Aufstellung der Vergütungen und die Zahl der durchgeführten Transaktionen im vorangegangenen Kalenderjahr.

Die europäischen Finanzämter tauschen in der Folge bis zum 28. 2. die Daten untereinander aus, wobei Daten nur an die Finanzämter jener Staaten weitergeleitet werden, in denen sich ausweislich der Meldedaten eine Steuerpflicht ergeben könnte. Es werden somit auch Meldungen aus anderen Staaten der EU an das Finanzamt Österreich weitergeleitet.

Anbieter:innen sind selbst nicht meldepflichtig, sie trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Informationen, deren Nichterfüllung der/die Plattformbetreiber:in mit dem dauerhaften "Verbannen" von der Plattform (Sperre des Benutzer:innenkontos und Verhindern einer Neuregistrierung) oder dem Einfrieren der Zahlungen an den/die Anbieter:in durchsetzen muss. Die Anbieter:innen müssen von den Plattformbetreiber:innen vor jeder Meldung die zu meldenden anbieter:innenbezogenen Informationen mitgeteilt bekommen.

Auswirkungen für Anbieter:innen

Durch die Meldungen der Plattformbetreiber:innen gelangen Informationen über Umsätze und Einkünfte der Anbieter:innen an die Finanzämter. Die Meldung selbst ändert natürlich nichts daran, ob Einnahmen steuerpflichtig sind oder nicht. Die eingangs erwähnten Personengruppen werden zwar regelmäßig Einkünfte von mehr als 2.000 Euro erzielen und daher gemeldet werden, aber keine Steuern zahlen müssen, wenn es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt. Freilich kann es dazu kommen, dass das Finanzamt auch in solchen Fällen nachfragt, um welche Einkünfte es sich handelt und eine Erklärung verlangt, warum die Einkünfte nicht versteuert wurden.

Mittelfristig werden die Meldungen dazu führen, dass das Finanzamt Ergänzungsersuchen an Anbieter:innen versendet, wie dies aktuell bereits aufgrund der Kontrollmitteilungen von Banken der Fall ist, wenn Steuerpflichtige ausländische Kapitaleinkünfte nicht in die Steuererklärung aufnehmen. Stellt sich heraus, dass Einkünfte nicht versteuert wurden, werden die Steuern nachgefordert. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Tätigkeit bereits länger ausgeübt wird, kann das Finanzamt eine Außenprüfung für die Vorjahre einleiten. So kann es auch dazu kommen, dass Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Bei Vorsatz drohen strenge Strafen bis zum Doppelten des Verkürzungsbetrags, und außerdem kann die Steuer für die letzten zehn Jahre nachgefordert werden.

Was vor der ersten Meldung beachtet werden sollte

Beherbergungsbetriebe, Vermieter:innen von Ferienwohnungen, Freelancer:innen, Streamer:innen, Gebrauchtwarenhändler:innen, Handwerker:innen, online tätige Kunsthandwerker:innen und andere sind daher gut beraten, die im Rahmen der Informationspflicht übermittelten Daten, die der/die Plattformbetreiber:in an das Finanzamt meldet, mit den eigenen Aufzeichnungen abzugleichen und in ihre jeweiligen Abgabenerklärungen aufzunehmen.

Wurden Einkünfte in der Vergangenheit nicht vollständig in den Steuererklärungen berücksichtigt, kann dies durch die Meldungen aufgedeckt werden und es drohen im schlimmsten Fall Finanzstrafen. Um das zu vermeiden, können betroffene Personen diese Einkünfte jetzt noch mit Selbstanzeige offenlegen. Dadurch erlangen sie Straffreiheit und müssen nur die Steuerbeträge nachzahlen. Aber Vorsicht: Eine Selbstanzeige kann strafbefreiend nur erstattet werden, solange das Finanzamt noch keine Kenntnis von den Vorgängen hat. Ein solche Offenlegung sollte daher vor dem ersten Meldetermin am 31. Jänner 2024 erfolgen. (Lorenz Schilling, Bernhard Doringer, 28.9.2023)