Im Grunde können zwei oder mehrere beliebige Personen an Ort und Stelle, bei gemeinsamer Zweckverfolgung und übereinstimmenden Willenserklärungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Beteiligten der Auswirkungen dieser Willenserklärungen bewusst sind, auch ist irrelevant, wie der Zusammenschluss bezeichnet wird. Alle Beteiligten bringen dabei ihre Arbeitskraft oder Vermögenswerte zur gemeinsamen Nutzung ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird also durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gegründet, dieser Vertragsabschluss muss nicht schriftlich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen.

Hausbau
Ein Hausbau beschäftigte vor kurzem den Obersten Gerichtshof.
IMAGO/Daniel Scharinger

Die ausgesprochene Einfachheit der Gesellschaftsgründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirft dementsprechend Fragen dahingehend auf, ob nun tatsächlich eine Gesellschaft gegründet wurde und somit auch die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen zu beachten sind. Der Gesellschaftszweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist weitgehend und kann etwa auch im gemeinsamen Hausbau zwischen zwei Lebensgefährten liegen. Das Haus würde sodann zum Gesellschaftsvermögen zählen und ist nach Auflösung der Gesellschaft entsprechend zwischen den Gesellschaftern zu teilen. Dies ist in der Praxis vor allem nach einer Trennung relevant, da Lebensgefährten – anders als Ehegatten – kaum wechselseitige Ansprüche zukommen.

Hausbau und Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine solches Vorliegen einer Gesellschaft hat auch die Antragsgegnerin im vorliegend zu besprechenden Fall behauptet. Ob dies zutrifft, hatte letztendlich der Oberste Gerichtshof (OGH 21.4.2023, 8 Ob 27/23p) zu entscheiden und hat dabei klargestellt, worauf es bei der Gesellschaftsgründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – vor allem zwischen Lebensgefährten – ankommt.

Im konkreten Fall stand die Liegenschaft offenbar im Alleineigentum der Antragsgegnerin, wobei diese dem Antragsteller und sohin ehemaligen Lebensgefährten das Hälfteeigentum an der Liegenschaft übertrug, dies als Absicherung seiner geleisteten Investitionen. Der Hausbau selbst erfolgte nicht minutiös geplant, auch war den Parteien im Vorhinein nicht klar, wie viel alles kosten würde, die Aufgabenverteilung und Durchführung habe sich vielmehr im Laufe der Zeit ergeben. Dieser lose organisatorische Umgang spricht gegen das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Behauptet wurde das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien zur Errichtung und Verwaltung des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Wohnhauses. Bereits die Vorinstanzen haben das Bestehen der Gesellschaft verneint, und auch der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Hausbau der gemeinsamen Wohnversorgung der Familie gedient habe und über diesen in einer Lebensgemeinschaft üblichen Zweck nicht hinausgegangen sei. Dies, da keine darüberhinausgehenden Zwecke vorgelegen haben, ebenso auch keine für eine Gesellschaft charakteristischen bindenden und durchsetzbaren Organisationsstrukturen.

Umstände sind zu beachten

Obgleich Willenserklärungen nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig (stillschweigend) erfolgen können, hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es für die Annahme einer schlüssigen Gesellschaftsgründung nicht genügt, dass zwei Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind. Bei Lebensgefährten geht man von einer schlüssigen Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt nur dann aus, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im vorliegenden Fall verneint.

Die Parteien müssen das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus nunmehr im Rahmen der Zivilteilung des Miteigentums teilen, obgleich die Antragsgegnerin vorbrachte, dass eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung günstiger wäre, stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Unrichtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen dar. (Julia Andras, 15.12.2023)