Mit dem Jahresbeginn sind gleich mehrere Veränderungen im Steuersystem in Kraft getreten. So werden etwa, wie bereits im Jahr 2023, die Steuerstufen inflationsangepasst. In einem progressiven Steuersystem steigt der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen immer weiter an. Wenn die Steuerstufen in einem solchen Steuersystem nicht regelmäßig an die Inflation angepasst werden, haben Steuerzahler:innen, deren Bruttogehalt zwar um die Inflation erhöht wird, tatsächlich weniger Kaufkraft, da ein größerer Teil ihres Einkommens in einen höheren Steuertarif fällt. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Bereits im Jahr 2023 wurden die Steuerstufen erstmalig mit der Inflation angepasst, um die kalte Progression – zumindest zu zwei Dritteln – abzuschaffen. Das verbleibende Drittel wird im Rahmen von individuellen Maßnahmen an die Steuerzahler rückerstattet.

Geldscheine
Durch das Abschaffen der kalten Progression wird vermieden, dass trotz steigender Löhne ein Verlust der Kaufkraft entsteht.
IMAGO/Fotostand / K. Schmitt

Ab 1. Jänner des neuen Jahres beträgt die Einkommensteuer nun 0 Prozent für die ersten 12.816 Euro (bisher 11.693 Euro), 20 Prozent für Einkommensteile über 12.816 Euro bis 20.818 Euro (bisher 19.134 Euro), 30 Prozent für Einkommensteile über 20.818 Euro bis 34.513 Euro (bisher 32.075 Euro), 40 Prozent für Einkommensteile über 34.513 bis 66.612 Euro (bisher 62.080 Euro), 48 Prozent für Einkommensteile über 66.612 bis 99.266 (bisher 93.120 Euro) und 50 Prozent für Einkommensteile über 99.266 Euro.

Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Bisher war ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung bis 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Dieser Betrag wurde mit Beginn des neuen Jahres auf 2.000 Euro erhöht. Außerdem wurde die Altersgrenze für die Steuerbefreiung angehoben. Die Begünstigung besteht nun für Kinder, die zu Beginn des Jahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss konnte bisher entweder direkt an die Kinderbetreuungsstätte gezahlt oder in Form von Gutscheinen an die Mitarbeiter:innen weitergegeben werden. Nunmehr ist es auch möglich, dass Arbeitnehmer:innen die Beiträge an die Kinderbetreuungseinrichtung vorerst selbst bezahlen und diese durch den Arbeitgeber ersetzt werden.

Kindermehrbetrag und Familienbonus

Darüber hinaus wird der Kindermehrbetrag von 550 auf 700 Euro pro Kind jährlich erhöht. Der Kindermehrbetrag steht grundsätzlich allen Alleinverdienenden beziehungsweise Alleinerziehenden zu, die wenig beziehungsweise keine Lohnsteuer zahlen und vom Familienbonus nicht oder nicht vollständig profitieren können. Eine Beantragung des Kindermehrbetrags ist nicht erforderlich, dieser wird bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Familienbonus wurde im Jahr 2024 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht erneut angehoben und beträgt unverändert 2.000 Euro. Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus erfolgte eine Erhöhung auf 700 Euro (bisher 650 Euro), wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Überstunden und Zulagen

Bisher waren Zuschläge bis maximal 50 Prozent des Grundlohns für die ersten zehn Überstunden im Monat steuerfrei, insgesamt jedoch bis höchstens 86 Euro monatlich. Dieser steuerfreie Höchstbetrag wurde auf 120 Euro monatlich erhöht. In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind Zuschläge für Überstunden sogar für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei. Von der steuerlichen Begünstigung sind nur die Überstundenzuschläge erfasst, nicht aber die Überstunden selbst. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zulagen) und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden ebenfalls von 360 auf 400 Euro erhöht.

Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) wurden mit 1. Jänner des neuen Jahres ebenfalls inflationsangepasst.

Unbefristete Verlängerung der Homeoffice-Regelung

Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurden befristete steuerliche Erleichterungen eingeführt, um dem Arbeiten im Homeoffice gerecht zu werden. Diese ursprünglich bis zum 31. Dezember des vergangenen Jahrs befristeten steuerlichen Regelungen wurden nunmehr unbefristet übernommen. Konkret bedeutet dies, dass weiterhin bis zu 300 Euro pro Jahr für ergonomisches Mobiliar steuerlich abgesetzt werden kann, wenn der:die Arbeitnehmer:in zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Kosten insgesamt den Höchstbetrag von 300 Euro, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Das steuerfreie Homeoffice-Pauschale von bis zu drei Euro (maximal aber 300 Euro jährlich) pro Homeoffice-Tag steht ebenfalls weiterhin zu.

Grundfreibetrag

Auch im betrieblichen Bereich gibt es seit Jahresbeginn eine Neuerung. Der Grundfreibetrag steht nunmehr bis zu Einkünften von 33.000 Euro zu und beträgt 15 Prozent. Das heißt, er beträgt maximal 4.950 Euro (bisher 4.500 Euro) und ist unabhängig von Investitionen zu gewähren. Erwirtschaftet eine selbständig tätige Person zum Beispiel einen Gewinn von 25.000 Euro aus ihrer Tätigkeit, wird ein Gewinnfreibetrag von 3.750 Euro abgezogen und er vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Ökologisierung

Seit 1. Jänner des neuen Jahres werden PV-Module bis 35 kWp, Zubehör, Speicher und Installationen von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie auf oder in der Nähe bestimmter Gebäudetypen betrieben werden (darunter fallen insbesondere Wohngebäude). Bisher musste eigens ein Förderantrag für Photovoltaikanlagen gestellt werden, weshalb der administrative Aufwand durch diese Maßnahme erheblich reduziert wird. Vorerst ist die steuerliche Begünstigung von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 befristet.

Auf den Punkt gebracht

Der Gesetzgeber hat versucht, durch die Maßnahmen insbesondere einkommensschwache Haushalte stärker zu entlasten, etwa durch eine deutlich über der Inflation liegende Erhöhung des Kindermehrbetrags oder des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Kinderbetreuung. Darüber hinaus bleibt aber festzuhalten, dass die Entlastungsmaßnahmen, die aufgrund der hohen Inflationsrate notwendig sind, schlussendlich nur einem Kaufkraftverlust entgegenwirken sollen. (Dominik Bertagnol, Dominik Schlögl, 4.1.2024)