Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde bezüglich der sogenannten KIM-VO, die die Kreditvergabe seit August 2022 streng reglementiert, abgewiesen. Dem Antrag sei "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" beschieden, teilte der VfGH am Mittwoch mit.

Die KIM-VO hat den Immobilienmarkt gemeinsam mit der Zinswende komplett gedreht.
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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) habe die Verordnung entsprechend dem im Bankwesengesetz (BWG) vorgesehenen Verfahren erlassen, so Verfassungshüter. Das BWG nenne in diesem Zusammenhang eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) und eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB); aus beidem gehe hervor, dass die Voraussetzungen für eine Verordnung zum Zeitpunkt von deren Erlassung im August 2022 vorlagen beziehungsweise nach wie vor vorliegen. Die FMA sei im Übrigen verpflichtet, die Maßnahmen in Zukunft darauf hin zu prüfen, ob sie weiterhin notwendig sind, und sie gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Keinen Kredit bekommen

Ein Vorarlberger hatte sich per Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof beschwert und wollte erreichen, dass zumindest Teile der Verordnung als gesetzeswidrig erkannt und aufgehoben werden. Er brachte vor, dass die Beschränkungen gegen das Bankwesengesetz verstoßen würden.

Der Antragsteller wollte eine Eigentumswohnung um 190.000 Euro zuzüglich Nebenkosten kaufen. Weil die Wohnung saniert werden müsste, hat er zusätzlich ein Sanierungsdarlehen in Höhe von 11.000 Euro in den Kreditantrag integriert. An Eigenmitteln waren 30.000 Euro vorhanden, rund 180.000 Euro wären zu finanzieren gewesen. Die monatliche Rate für einen Euro-Annuitätenkredit auf 30 Jahre mit einem Fixzinssatz auf zehn Jahre wäre bei rund 900 Euro gelegen.

Gemäß Haushaltsrechnung wäre die Schuldendienstquote dadurch bei rund 50 Prozent des Einkommens gelegen. Laut der KIM-VO darf bei privaten Wohnkrediten die Schuldendienstquote aber nicht mehr als 40 Prozent betragen. Außerdem würde der Kredit für den Vorarlberger die höchstmögliche Beleihungsquote von 90 Prozent überschreiten. Und weil das Ausnahmekontingent der finanzierenden Bank bereits ausgeschöpft war, konnte die gewünschte Finanzierung nicht gewährt werden. (mapu, 3.1.2024)