Das pandemische Geschehen rund um Covid-19 hatte nicht nur Auswirkungen auf ökonomische und gesundheitsrechtliche Bereiche, sondern auch auf handelsrechtliche Aspekte. Unterschiedliche Rechtsformen wurden durch Covid-19 mit neuen Fragestellungen und Problemfeldern konfrontiert. Darunter fanden sich unter anderem Fragen in Bezug auf die Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, welche speziell für eine GmbH von Relevanz waren. Aber wie muss grundsätzlich mit Situationen umgegangen werden, in denen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer GmbH ausfällt?

Frau steht vor Kollegen
Was ist nach österreichischem Recht zu tun, wenn zum Beispiel die Geschäftsführerin plötzlich gesundheitlich ausfällt?
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Zunehmende Bedeutung

Aufgrund von Krankheit (meist handelte es sich in den vergangenen Jahren um eine Infektion mit Sars-CoV-2) zeigte sich jedoch in den letzten Monaten vermehrt, dass bestellte handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer plötzlich mit einem persönlichen Ausfall konfrontiert waren und ihrer geschäftsführenden Tätigkeit nicht mehr (in vollem Maße) nachgehen konnten.

In vielen Fällen war die Krankheit sehr stark ausgeprägt, und den Betroffenen war es prinzipiell nicht mehr möglich, ihren geschäftsführenden Pflichten nachzukommen. In manchen Fällen trat der Tod der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ein. Solche Beispiele stehen somit in unmittelbarem Konnex zu Fragen der (Neu-)Bestellung einer GmbH-Geschäftsführerin beziehungsweise eines GmbH-Geschäftsführers.

Gerichtliche Bestellung oft notwendig

Kommt es zu solchen Anlassfällen, regelt das österreichische GmbHG diesbezüglich die Möglichkeit der Bestellung einer sogenannten Notgeschäftsführerin beziehungsweise eines Notgeschäftsführers. Ziel einer solcher "Notbestellung" ist die Verhinderung einer etwaigen Handlungsunfähigkeit der GmbH.

Somit ist es demnach möglich, dass das jeweilige zuständige Firmenbuchgericht eine Notgeschäftsführerin beziehungsweise einen Notgeschäftsführer ernennt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Bestellung grundsätzlich nur dann gerichtlich erfolgen kann, wenn die GmbH-Gesellschafterinnen beziehungsweise -gesellschafter selbst noch keine Geschäftsführerin oder keinen Geschäftsführer bestellt haben. Eine noch nicht durchgeführte GeschäftsführerInnen-Bestellung ist somit Voraussetzung für das gerichtliche Agieren.

Tritt ein Krankheits- oder Todesfall der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers ein (etwa durch Covid-19) und wurde seitens der Gesellschaft selbst noch keine Geschäftsführerin oder kein Geschäftsführer bestellt, so muss seitens der Gesellschaft, also von mindestens einem Mitglied ebendieser, ein Antrag bei Gericht gestellt werden, damit eine Notgeschäftsführerin oder ein Notgeschäftsführer gerichtlich bestellt werden kann, der in weiterer Folge angemessen zu entlohnen ist. Im Rahmen der Bewertung der Erkrankung beziehungsweise des Ausfalles der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers gilt es zu berücksichtigen, dass eine kurze Erkrankung (zum Beispiel Fieber über mehrere Tage) nicht ausreicht, um eine ebensolche gerichtliche Bestellung zu erwirken.

Möglichkeiten der Annullierung der gerichtlichen Bestellung

Im juristischen Kontext ist weiters zu beachten, dass unter einem Mitglied im Rahmen des GmbHG nicht nur die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter verstanden werden, sondern beispielsweise auch Gläubigerinnen beziehungsweise Gläubiger oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Somit können auch diese Personenkreise einen Antrag bei Gericht für die Bestellung von Notgeschäftsführerinnen beziehungsweise -geschäftsführern einbringen und nicht nur die unmittelbaren GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter.

Bei einer etwaigen Genesung der ursprünglichen Geschäftsführerin beziehungsweise des ursprünglichen Geschäftsführers der GmbH mit der Option, die GmbH-Geschäfte wieder ordnungsgemäß durchführen zu können, wird die gerichtliche Bestellung der Notgeschäftsführerin beziehungsweise des Notgeschäftsführers automatisch aufgehoben, da der Grund für die Bestellung fehlt. Nicht nur eine Genesung infolge einer Erkrankung kann ein Aufhebungsgrund betreffend die gerichtliche Bestellung sein, sondern auch die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin beziehungsweise eines neuen Geschäftsführers. Auch letzteres Vorgehen würde zu einer Annullierung der ursprünglichen Notbestellung führen. (Marlon Possard, 18.1.2024)