Pensionist:innen steht es grundsätzlich frei, neben dem Bezug einer regulären Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (ab Jänner 2024 schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen auf das Regelpensionsalter der Männer bis 2033) können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, müssen aber weiterhin Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.

Älterer Mann im Café
Wer in der Pension arbeitet, muss sich auch mit steuerrechtlichen Fragen auseinandersetzen.
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Lag der Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat (Wert 2023), fielen Sozialversicherungsbeiträge an. Selbst Pensionsversicherungsbeiträge mussten weiterhin bezahlt werden, und vom Zuverdienst blieb netto wenig übrig. Die nur geringfügige Erhöhung der Pension im Folgejahr aufgrund der bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge war dafür nur ein schwacher Trost.

Neues Jahr, neue Regelung

Das Jahr 2024 bringt nun wichtige gesetzliche Änderungen, die die Attraktivität und Förderung einer Erwerbstätigkeit in der Pension steigern sollen. Der Bund übernimmt die Dienstnehmer:innenbeiträge zur Pensionsversicherung für einen Zuverdienst bis zu einer Höhe von 1.036,88 Euro, was der doppelten Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Pensionist:innen profitieren, indem bis zu diesem Freibetrag keine Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Dienstgeber:innenbeiträge bleiben allerdings unverändert.

Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf ASVG-Versicherte, sondern auch auf GSVG- und BSVG-Versicherte. Die Beitragsübernahme gilt ausschließlich für Bezieher:innen einer Regelpension und betrifft ausschließlich laufende Bezüge und keine Sonderzahlungen. Durch den Freibeitrag erhöht sich aber wiederum die Lohn- oder Einkommensteuer, sodass der SV-Vorteil aufgrund der höheren Steuerlast zum Teil wegfällt. Derzeit ist diese Maßnahme bis 31. Dezember 2025 befristet.

Wie gestaltet sich die neue Regelung in der Praxis?

Beispiel 1: Ein Pensionist bekommt eine Bruttopension von 3.000 Euro. Zusätzlich verdient er als Angestellter 1.500 Euro dazu. Die Nettopension beträgt in etwa (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) 2.379,98 Euro. Der Nettozuverdienst beträgt in etwa (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) 873,58 Euro. Gesamt bekommt der Pensionist von insgesamt 4.500 Euro brutto einen Nettobetrag von etwa 3.253,46 Euro.

Der Pensionist erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar in etwa 106,28 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um 31,88 Euro mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).

Beispiel 2: Eine Pensionistin bekommt eine Bruttopension von 3.000 Euro. Zusätzlich verdient sie als Angestellte 5.000 Euro dazu. Die Nettopension beträgt in etwa (nach Abzug der pensionsabhängigen Abgaben) 2.379,98 Euro. Der Nettozuverdienst beträgt in etwa (nach Abzug der Lohnsteuer und begünstigten Sozialversicherungsbeiträge) 2.448,54 Euro. Gesamt bekommt die Pensionistin von insgesamt 8.000 Euro brutto einen Nettobetrag von etwa 4.828,52 Euro.

Die Pensionistin erspart sich durch den erhöhten Freibetrag zwar in etwa 106,28 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, erhält aber im Vergleich zur alten Rechtslage netto nur um 27,63 Euro mehr (Gesamtbetrachtung aller lohnabhängigen Abgaben).

Genaue Kenntnis ratsam

Bei der vorzeitigen Alterspension ("Hacklerregelung"), der Korridorpension und der Schwerarbeitspension galten bisher sehr strenge Hinzuverdienstregelungen. Bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze oder einer Pflichtversicherung nach dem Pensionsstichtag entfiel die Pension zur Gänze. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber ab 2024 eine sogenannte Toleranzregelung eingeführt, die Erleichterungen mit sich bringt.

Konkret bedeutet dies, dass eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung führt, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist – also nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Jahr beträgt. Für das Jahr 2024 entspricht dies rund 207 Euro.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit im Ruhestand bieten Flexibilität, erfordern jedoch genaue Kenntnisse der Regelungen. Eine sorgfältige Planung und Beratung sind daher empfehlenswert, um die bestmöglichen finanziellen und rechtlichen Entscheidungen zu treffen. Es ist wichtig zu beachten, dass sich Gesetze – wie die jüngsten Entwicklungen zeigen – ändern können und es daher ratsam ist, sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen zu informieren. (Thomas Neumann, 9.2.2024)