Ein Polizist macht eine Radarmessung
Wer künftig in Ortschaften um 80 km/h zu schnell fährt, auf Freilandstraßen mit 190 oder Autobahnen mit 220 km/h oder mehr, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug beschlagnahmt und in Folge versteigert wird.
APA/EVA MANHART

Mit 1. März tritt die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft – und die legt den Fokus vor allem auf notorische Raser. Einem solchen kann nämlich mit dem Führerschein ab sofort auch das Fahrzeug abgenommen werden, wenn er im Ortsgebiet um 80 km/h, außerhalb von Ortschaften um 90 km/h zu schnell unterwegs ist.

Die Beschlagnahmung des Fahrzeuges gilt vorerst für 14 Tage. In dieser Zeit entscheidet die Behörde, ob dem Raser und der Gesellschaft nicht mehr geholfen ist, wenn der Raser sein Auto nicht mehr zurückbekommt und das Fahrzeug stattdessen versteigert wird. Im Gesetzestext liest sich das selbstverständlich trockener. Und genauso selbstverständlich gibt es Ausnahmen.

Raser muss Besitzer sein

Ist ein Raser eh schon amtsbekannt, etwa von diversen illegalen Autorennen, und einschlägig vorbestraft, reicht eine Geschwindigkeitsübertretung 60 km/h in, 70 km/h außerhalb von Ortschaften, damit das Auto dauerhaft den Besitzer wechseln kann. Für eine Beschlagnahmung – und damit sind wir bei den zweiten Ausnahme – muss der Raser auch der Besitzer des geschundenen Fahrzeugs sein.

Gehört die Yamasaki oder der Lamporschini der Mama, der Urstrumpftant, einem Autovermieter oder einem Leasingunternehmen, bleibt das Fahrzeug auch nach der Beschlagnahmung im Eigentum des Besitzers. Es wird lediglich ein lebenslanges Fahrverbot des Rasers in den Papieren des Fahrzeuges vermerkt.

Verwaltungs- statt Strafrecht

Das haben einige andere Länder, in denen Rasern ebenfalls die Autos abgenommen werden, anders gelöst. Dort wird das Fahrzeug versteigert, egal wem es gehört. In Österreich ist das nicht möglich, weil die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges wegen Raserei nicht wie in anderen Ländern im Strafrecht sondern, wie alle anderen Verkehrsstrafen auch, im Verwaltungsrecht geregelt wird. Eine Änderung des Umstandes ist vorerst nicht angedacht.

Noch ist nicht klar, wie etwa im Detail mit einem Leasingfahrzeug verfahren wird, mit dem ein Leasingnehmer nicht mehr fahren darf. Vermutlich wird es der Leasingnehmer einfach behalten, nur eben nicht selbst fahren dürfen.

Expertinnen und Experten gehen aber davon aus, dass diese Unklarheit in zukünftigen Leasing- und Mietautoverträgen in diversen neuen Klauseln ausführlich abgehandelt wird. Denn nach Annahme des Verkehrsministeriums wird eine Fahrzeugbeschlagnahmung wegen Rasens in Österreich keine graue Theorie sein, sondern bis zu 445-mal im Jahr passieren. (Guido Gluschitsch, 1.3.2024)