Auto
Dem Wiener Raser konnte sein Auto nur vorläufig abgenommen werden.
Christian Fischer

Wien – Raserinnen und Raser, deren Auto vorläufig beschlagnahmt wird, können das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückbekommen. Ein 28-Jähriger, dem sein VW Scirocco wegen seines rasanten Fahrstils am 3. März am Hernalser Gürtel in Wien-Josefstadt zunächst abgenommen wurde, bekam es nun wieder zurück, wie zuerst die Tageszeitung Heute berichtete. Laut Polizei hat der Lenker die Voraussetzung für eine behördliche Beschlagnahmung nicht erfüllt.

Der Mann fuhr mit seinem Pkw in einer 50-km/h-Zone laut Polizei eine Geschwindigkeit von 114 km/h abzüglich der Messtoleranz. Aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde dem Lenker der Führerschein vorläufig abgenommen. Da eine Überschreitung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet festgestellt wurde, kam es auch zur vorläufigen Beschlagnahme des Autos nach Paragraf 99a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Lenker soll auch durch dichtes Auffahren auf andere Fahrzeuge und abrupte Fahrstreifenwechsel die Verkehrssicherheit stark gefährdet haben.

Die behördliche Abnahme mit Bescheid nach Paragraf 99b der StVO erfolgte dann jedoch nicht, weil dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das geschieht nur, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden ist, dass der Lenker oder die Lenkerin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat und zudem dem Lenker oder der Lenkerin innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen Übertretungen nach Paragraf 7 der StVO oder wegen Paragraf 4 des Führerscheingesetzes entzogen worden ist. Die behördliche Abnahme erfolgt auch, wenn es massive Geschwindigkeitsübertretungen gegeben hat, nämlich wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde, betonte die Wiener Polizei.

Vorläufige Beschlagnahme ist erloschen

Da der Mann die Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet überschritten hat, ihm aber zuletzt kein Führerschein abgenommen wurde, wurde ihm das Auto wieder ausgefolgt. Er holte am Montag sein Fahrzeug wieder: Eine Juristin machte ihn darauf aufmerksam, dass er nach einer Frist von 14 Tagen das Auto wieder abholen dürfe. Laut Polizei erlischt die vorläufige Beschlagnahme, sobald die Behörde die endgültige Beschlagnahme mit Bescheid anordnet, sonst maximal zwei Wochen nach Einlagen der Anzeige bei der Behörde. Der 28-Jährige soll sein Auto nach Eigenangaben danach verkauft haben.

Gehört das Fahrzeug, mit dem der Raser erwischt wurde, jemand anderem, oder handelt es sich um ein Leasing- oder Mietauto, dann kann es nicht für Verfallen erklärt werden. Allerdings soll für den Raser in den jeweiligen Fahrzeugpapieren ein lebenslanges Lenkverbot für das jeweilige Fahrzeug eingetragen werden. Die vorläufige Beschlagnahme des Autos von zwei Wochen, die von den Beamten an Ort und Stelle verfügt wird, gilt jedoch auch für diese Fälle. (red, APA, 20.3.2024)