Die angedachte Wiedereinführung der Erbschafts- und Vermögenssteuer hat zu einer kontroversen Diskussion in der Öffentlichkeit geführt. Ob und in welcher Form diese Steuern erneut eingeführt werden, ist vor allem vom Ausgang der nächsten Wahl abhängig. Nichtsdestotrotz kann diese Diskussion einen Denkanstoß für die eigene Zukunftsplanung darstellen.

Stempel mit Aufschrift Erbschaftsteuer auf Euroscheinen
Bei den diskutierten Erbschafts- und Vermögenssteuern geht es um viel Geld.
IMAGO/Christian Ohde

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde 2007 außer Kraft gesetzt, das Gesetz existiert allerdings nach wie vor. Die Besteuerung von Erbschaften hat sich in Österreich in der Vergangenheit einerseits am Verwandtschaftsgrad, andererseits am Wert sowie an der Art des zu übertragenden Vermögens orientiert. In den höheren Steuerklassen war mit einem durchaus substanziellen Steueraufwand zu rechnen. Trotz der Freibeträge konnte es gerade bei großen Erbschaften außerhalb des Verwandtschaftskreises zu einer Besteuerung von bis zu 60 Prozent kommen. Davon ausgehend, dass sich eine potenzielle Neueinführung der Erbschaftssteuer wiederum nach ähnlichen Parametern richtet, ist die damit verbundene Steuerlast also keinesfalls zu vernachlässigen.

Für die 1993 abgeschaffte Vermögenssteuer gilt, dass grundsätzlich ein pauschaler Steuersatz von einem Prozent des zu besteuernden Vermögens pro Jahr einzubehalten war. Dabei war jedoch auf die Bewertungsmethoden zu achten, denn die steuerliche Bemessungsgrundlage konnte dabei vom tatsächlichen Wert abweichen. Genau diese unterschiedlichen Bewertungsansätze der zu besteuernden Vermögensgegenstände waren in der Vergangenheit auch der kritische Punkt, der den Verfassungsgerichtshof bewogen hat, das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig zu erklären.

Wie die neuerliche Ausgestaltung aussehen könnte, wird vonseiten der Politik diskutiert und festgelegt werden müssen. Der aktuelle Vorschlag der SPÖ sieht zum Beispiel einen Freibetrag von einer Million Euro und eine progressive Besteuerung in Höhe von null bis zwei Prozent pro Jahr vor, die sogenannte Millionärsabgabe.

Ein Blick nach Deutschland

Die österreichische Gesetzgebung lehnt sich häufig an die deutsche an. Daher ist auch im Fall einer möglichen Erbschafts- und Vermögenssteuer ein Blick über die Grenze lohnenswert. In Deutschland wird Erbe – vergleichbar mit dem alten österreichischen Modell – in verschiedenen Steuerklassen je nach Grad des Verwandtschaftsverhältnisses besteuert, und auch die jeweiligen Freibeträge sind gestaffelt von 20.000 Euro für Personen, die mit dem:der Hinterlassenden nicht verwandt oder verschwägert sind, bis zu 500.000 Euro für Ehepartner:innen.

Das Vererben von selbst genutzten Immobilien ist unter bestimmten Voraussetzungen gänzlich steuerfrei möglich, ähnlich wie die Übernahme von Betrieben, die zum Teil für bis zu 85 Prozent beziehungsweise 100 Prozent steuerfrei erfolgen kann. Ob die diesbezüglichen Regelungen für eine neue Steuergesetzgebung in Österreich in ähnlicher Form übernommen würden, bleibt abzuwarten. Gerade für Personen mit Immobilienbesitz und/oder Unternehmer:innen kann es jedoch lohnend sein, sich schon frühzeitig mit den Gegebenheiten auseinanderzusetzen, da einige Bedingungen lange Fristen beinhalten.

Eine Besonderheit der deutschen Erbschaftssteuer stellt die deutsche Erbersatzsteuer in Bezug auf Stiftungen – sofern diese im Wesentlichen im Interesse einer Familie ("Familienstiftung") errichtet wurden – dar. Hierbei wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, was mit dem Anfall von Erbschaftssteuer einhergeht. Ein vergleichbares Vorgehen wäre auch für Österreich grundsätzlich denkbar, wo aktuell noch keine vergleichbare Steuer eingehoben wird. Für das österreichische Stiftungswesen wäre dies, insbesondere mit Hinblick auf den Erhalt von Familienunternehmen mittels einer Privatstiftung, natürlich sehr nachteilig.

Mögliche Optionen für die Vermögensnachfolge

Die grundlegende Entscheidung, wie eine Vermögensnachfolge idealerweise strukturiert wird, hängt davon ab, ob es sich um reines Privatvermögen handelt oder ob (auch) ein Unternehmen vorhanden ist. Bei sehr vielen unserer Kund:innen trifft Letzteres zu.

Zu Beginn des Nachfolgeprozesses in Unternehmen stehen nicht steuerliche und rechtliche Fragen, sondern die Anliegen der Unternehmerfamilie im Vordergrund. Es geht darum, herauszufinden, was der:die Unternehmer:in als zentral für die Nachfolge ansieht und ob beziehungsweise wie sich Familienmitglieder einbringen möchten. Oftmals übernimmt eines der Kinder bzw. mehrere Kinder gemeinsam das Unternehmen oder sie haben einen anderen Karriereweg eingeschlagen, möchten aber zum Beispiel im Rahmen einer Beirats- oder Aufsichtsratsfunktion die Geschicke des Unternehmens mitlenken. Sobald klar ist, was die Familie wünscht, sind Überlegungen für geeignete rechtliche Rahmenbedingungen anzustellen.

Gründung einer Familienholding
Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, das generationenübergreifende Vermögen im Rahmen der Gründung einer Familienholding unter Beteiligung diverser Familienmitglieder in einer Gesellschaft zu bündeln. Gesellschaften sind im Vergleich zu österreichischen Privatstiftungen flexibler in ihrer Ausgestaltung und erlauben mehr Gestaltungsspielraum wie zum Beispiel die Einräumung eines Fruchtgenussrechts beziehungsweise Dividendenvorbehalts bei der Übertragung an eine:n Nachfolger:in.

Gründung einer Privatstiftung
Einen größeren beziehungsweise langfristigeren Sicherungseffekt und noch mehr Stabilität bietet eine Privatstiftung: Auch nach dem Tod des:der Stifters:in lebt dessen:deren Wille durch eine Privatstiftung weiter und kann von den Nachfolgegenerationen fortgeführt werden. Neben dem langfristigen und zweckgebundenen Schutz des Vermögens kann mit einer Privatstiftung auch die Versorgung der Familie als Begünstigte, einer sog. "Familienstiftung", nachhaltig sichergestellt werden.

Weiters eignet sich eine Privat- beziehungsweise Familienstiftung durchaus auch als Spitze einer Unternehmensgruppe. In der Praxis wird eine derartige Struktur oftmals mit sogenannten Golden Shares zum Erhalt der Stimmrechte der Familienmitglieder (nach einer Übertragung an die Privatstiftung) kombiniert. Golden Shares sind mit speziellen Rechten ausgestattete Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden und die einen Einfluss der Familie auf die künftige Ausgestaltung des Unternehmens sicherstellen.

Nachfolge rechtzeitig regeln

Die mögliche Wiedereinführung einer Erbschafts- beziehungsweise Vermögenssteuer ist vom Wahlergebnis 2024 und den daran anschließenden Koalitionsverhandlungen abhängig. Eine rückwirkende Einführung einer Erbschafts- beziehungsweise Vermögenssteuer ist gegenwärtig grundsätzlich nicht vorgesehen und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nur in besonderen Konstellationen denkbar.

Unabhängig davon lohnt es sich in jedem Fall, das Thema Vermögensnachfolge oder Nachfolge im Unternehmen rechtzeitig und strukturiert anzugehen, um die jeweils individuell beste Lösung zu finden. Die politische Diskussion kann als Anlass gesehen werden, sich mit etwaigen Handlungsschritten zur Nachfolgeregelung auseinanderzusetzen – je früher, desto besser! (Florian Meindl, Manfred Mauk, 2.4.2024)