Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Heimlich Gespräche mit dem Partner/der Partnerin aufzunehmen ist zulässig – und kann einem vor Gericht sogar weiterhelfen.

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Die Frage, wer im Falle einer Scheidung das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt, führt nicht nur aus emotionalen Gründen oft zu langwierigen Streitigkeiten, sondern hat auch zu erheblichen Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Bei strittigen Scheidungsverfahren muss das Gericht im Nachhinein feststellen, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist und wer die Schuld daran trägt – oft ein schier unmögliches Unterfangen. Derjenige, der die Eheverfehlungen des anderen nachweisen kann, hat natürlich die deutlich besseren Karten. Kein Wunder also, dass scheidungswillige Partner oft schon während einer aufrechten Ehe versuchen, Beweise für das bevorstehende Scheidungsverfahren oder den Obsorge- beziehungsweise Kontaktrechtsstreit zu sammeln. Vor allem die Praxis, den (Noch)-Ehepartner heimlich mit dem Smartphone aufzunehmen, ist mittlerweile ziemlich weit verbreitet.

Wer einen "Lauschangriff" startet, sollte allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, denn sonst könnte sich der Versuch, sich im Scheidungsverfahren einen Vorteil zu verschaffen, schnell als Eigentor erweisen. Wer nur die eigenen Gesprächen mit dem Ehepartner aufnimmt, hat strafrechtlich zwar nichts zu befürchten, die unbefugte Weitergabe solcher Aufnahmen kann aber sehr wohl strafbar sein und unter Umständen auch zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen. Sogar das heimliche Abhören fremder Gespräche ist strafbar. Die Gespräche des (Noch-)Ehegatten mit einer dritten Person (etwa mit deren Rechtsanwalt) mitzuschneiden ist also keine gute Idee.

In jedem Fall stellt das Abhören von Gesprächen des Ehepartners einen erheblichen Eingriff in dessen Privatsphäre dar. Dieser kann sich daher zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und auch die Löschung der Aufnahmen verlangen. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel im Falle eines Beweisnotstandes, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass die Aufnahme gerechtfertigt ist. Das bloße Interesse eines Ehepartners, ein besonders aussagekräftiges Beweismittel zur Verfügung zu haben, reicht allerdings nicht aus. Auch die Verwendung von unzulässigen Tonbandaufnahmen als Beweismittel vor Gericht (etwa in einem Scheidungsverfahren) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Transkripte sind nach der Rechtsprechung hingegen uneingeschränkt als Beweismittel verwertbar, auch wenn die Unterscheidung zwischen Aufnahmen und Transkripten nicht ganz konsequent ist. Auch im Scheidungsverfahren selbst droht allzu neugierigen Ehegatten mitunter Ungemach. Grundsätzlich hat zwar jeder Ehegatte das Recht, sich durch Nachforschungen Klarheit über mögliche Eheverfehlungen des anderen zu verschaffen, vor allem, wenn schon konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Eine überschießende und nicht gerechtfertigte Überwachung stellt aber eine Eheverfehlung dar.

Auch wenn solche Maßnahmen in der Regel erst ergriffen werden, wenn die Ehe schon endgültig gescheitert ist und Eheverfehlungen nach der Zerrüttung bei der Verschuldensabwägung nur eine untergeordnete Rolle spielen, können exzessive Überwachungsmaßnahmen durchaus ein Mitverschulden begründen. Wer es zu sehr übertreibt, riskiert außerdem, aus der Ehewohnung geworfen zu werden.

Wenn ein Ehepartner dem anderen durch Überwachungsmaßnahmen das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, kann sich dieser nämlich mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. So hat der OGH vor wenigen Jahren einem Ehemann, der während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Whatsapp-Kommunikation seiner (Noch-)Ehefrau ausspioniert und in der Küche ein Handy als Aufnahmegerät installiert hatte, bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens das Betreten der Ehewohnung verboten. Auch wenn trennungswillige Ehepartner grundsätzlich gut beraten sind, sich auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren vorzubereiten und Beweise zu sammeln, sollte man mit allzu exzessiven Lauschangriffen also vorsichtig sein. Denn der Schuss kann leicht nach hinten losgehen. (Carmen Thornton, 21.7.2020)