Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren spezialisiert. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Eine Besuchsbegleitung wird oft in Fällen angeordnet, in denen das Kind ohne Aufsicht beim kontaktberechtigten Elternteil gefährdet wäre.

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Nach einer Trennung hat jener Elternteil, der mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Wenn es das Kindeswohl verlangt, kann das Gericht aber eine Besuchsbegleitung anordnen. Die Kontakte finden dann in einer geschützten Umgebung (z. B. in Besuchscafés oder Kinderschutzzentren) und in Anwesenheit einer neutralen Person statt.

Eine Besuchsbegleitung wird oft in Fällen angeordnet, in denen das Kind ohne Aufsicht beim kontaktberechtigten Elternteil gefährdet wäre. Dies betrifft insbesondere alkohol- oder drogenabhängige bzw. psychisch kranke Elternteile oder aber – was leider wesentlich häufiger vorkommt – Gewaltfälle. Eine Besuchsbegleitung gibt es aber auch, wenn nach einer Trennung der Kindeseltern ein völliger Kontaktabbruch des Kindes zu einem Elternteil stattgefunden hat, eine Entfremdung eingetreten ist und eine Annäherung zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil langsam wieder aufgebaut werden muss.

Die Besuchsbegleitung wird vom Sozialministerium gefördert und ist für Elternteile mit geringem Einkommen für ein Jahr bzw. 40 Stunden (bei psychisch kranken oder behinderten Elternteilen und deren Kindern für zwei Jahre bzw. 80 Stunden) kostenlos.

OGH: Unbegleitetes Kontaktrecht bei unleistbarer Besuchsbegleitung?

Aber was ist, wenn diese Forderung ausgeschöpft ist und sich der kontaktberechtigte Elternteil die Besuchsbegleitung nicht leisten kann? Die Frage, ob dann ein unbegleitetes Kontaktrecht einzuräumen ist, hatte unlängst der OGH zu entscheiden. Das Höchstgericht kam zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall abzuwägen ist, ob ein unbegleitetes Kontaktrecht dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts. Nur wenn dies der Fall ist, wäre im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Die Entscheidung des OGH ist nicht überraschend und entspricht dem Grundsatz, dass bei Kontaktrechtsstreitigkeiten immer das Kindeswohl maßgebliches Entscheidungskriterium ist. Und da ein begleitetes Kontaktrecht dem Schutz des Kindes dient, ist auch klar, dass fehlende finanzielle Mittel des Kontaktberechtigten nicht automatisch zu einem unbegleiteten Kontaktrecht führen können. Die Entscheidung ist daher immer einzelfallbezogen und muss individuell für jede Familie geprüft werden.

Wer trägt die Kosten?

In der Praxis spielen die nicht unerheblichen Kosten der Besuchsbegleitung eine wesentliche Rolle, und daher kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer diese Kosten zu tragen hat. Leider ist im Gesetz nicht einmal geregelt, ob das Gericht überhaupt bestimmen kann, welcher Elternteil die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen hat. Meistens werden die Kosten zwar vom kontaktberechtigten Elternteil getragen. Die Entscheidungspraxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte ist allerdings uneinheitlich, und es gibt es auch Entscheidungen, in denen beiden Eltern jeweils die Hälfte der Kosten auferlegt wurden. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgen würde.

Alternative: Besuchsbegleitung durch Unterstützung der Großeltern oder andere Familienmitglieder

Um die Kostenbelastung für die Eltern zu vermeiden, besteht aber auch die Möglichkeit, dass eine geeignete Person aus dem privaten Umfeld der Eltern bzw. des Kindes (etwa ein Großelternteil) als Besuchsbegleitung eingesetzt wird, sofern diese dazu bereit ist. Abgesehen von der Kostenersparnis hat dies auch den Vorteil, dass sich das Kind nicht an eine fremde Person gewöhnen muss. Bevor eine professionelle Organisation beauftragt wird, sollte diese Möglichkeit daher immer geprüft werden. (Carmen Thornton, 31.10.2020)