Wenn man noch vor einer Wohnungsbesichtigung gefragt wird, ob man Haustiere oder Kinder hat, handelt es sich selten um harmlosen Smalltalk. Seit einigen Jahren verlangen Maklerinnen und Makler von Interessentinnen und Interessenten vorab zahlreiche Details zu ihrem Arbeitgeber und ihrem Einkommen. Mitunter wird mittels Auskunftsblatts eben auch abgefragt, ob Kinder oder Haustiere im Haushalt leben werden. Lichtbildausweis und Lohnzettel müssen sowieso beigelegt werden, fallweise auch noch eine Selbstauskunft vom Kreditschutzverband und – weitaus seltener – ein Motivationsschreiben oder ein Zeugnis vom bisherigen Vermieter.

Die Fragen kommen in der Regel, bevor die Wohnung besichtigt wurde.
Die Fragen kommen in der Regel, bevor die Wohnung besichtigt wurde.
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Das diene dazu, sich ein Bild von den Mieterinnen und Mietern zu machen, lautet das Argument auf Vermieterseite. Mieterschützerinnen und Mieterschützern ist dieser Datenstriptease aber schon seit längerem ein Dorn im Auge. Auch weil wohl nicht immer verantwortungsbewusst mit den hochsensiblen Daten umgegangen wird.

Noch einmal problematischer finden Juristinnen und Juristen nun aber eine deutlich schärfere Gangart. Auf dem Formular eines Wiener Maklerbüros, das dem STANDARD vorliegt und mutmaßlich die deutsche Rechtssituation zum Hintergrund hat, werden Mieterinnen und Mieter nicht nur ausgefragt. Ihnen wird auch mit Konsequenzen gedroht, sollten sie falsche Angaben machen. Diese würden, heißt es im Auskunftsblatt, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, und sogar Schadenersatzansprüche werden in den Raum gestellt.

Lügen erlaubt

"Die Formulierungen sind in Österreich ziemlich neu", sagt Wolfgang Kirnbauer vom Mieterschutzverband, Rechtsprechung dazu gibt es noch keine. Grundsätzlich gilt: Eine bloße Falschauskunft ist kein Kündigungsgrund. Und auch die Androhung von Schadenersatz dürfte wohl nur als Drohkulisse dienen, weil dem Vermieter durch eine bloße Falschaussage nach Einschätzung Kirnbauers kein Schaden entsteht.

Die Inspiration für die Information auf dem Formular dürfte aus Deutschland kommen. Dort gibt es eine außerordentliche Kündigung.
Die Inspiration für die Information auf dem Formular dürfte aus Deutschland kommen. Dort gibt es eine außerordentliche Kündigung.
Faksimile: Standard

Allerdings will eine falsche Auskunft in einem solchen Formular gut überlegt sein. Klar ist: Wird man beispielsweise nach einer Schwangerschaft gefragt, darf auf einem solchen Auskunftsblatt auch gelogen werden, DER STANDARD hat berichtet. Auch andere Fragen sind nicht zulässig und müssen daher auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dazu gehören Fragen zum Gesundheitszustand oder zur Lebensweise. Ob man häufig Besuch hat, geht den Vermieter oder die Vermieterin beispielsweise nichts an.

Täuscht der Mieter oder die Mieterin aber einen besseren Job vor und kann sich die Wohnung am Ende nicht leisten, sieht die Sache wieder anders aus. Ein gefälschter Einkommensnachweis könnte auch als Urkundenfälschung zu werten sein, warnt Mieterschützer Kirnbauer. Wer die Miete schuldig bleibt, wird aber ohnehin eine Kündigung bekommen und möglicherweise auch mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert – unabhängig davon, was er oder sie im Auskunftsblatt vor Einzug bekanntgegeben hat.

Mieterschützer Kirnbauer wünscht sich zu den Auskunftsblättern jedenfalls eine gesetzliche Klarstellung. "Insbesondere bei gewerblichen Vermietern ist diese Schnüffelei und Einschüchterung unerträglich", sagt er. Bei privaten Vermietern kann er ein Interesse daran, den Mieter besser einschätzen zu können, noch nachvollziehen. Allerdings könne man hier auch gesetzlich zwischen privaten und gewerblichen Vermietern unterscheiden. (Franziska Zoidl, 17.1.2024)