Wer derzeit auf Wohnungssuche ist, stößt häufig auf Mietwohnungen, die groß als "provisionsfrei" angepriesen werden. Ein echtes Schnäppchen, möchte man den leidgeplagten Wohnungssuchenden damit wohl vermitteln. Nur handelt es sich dabei nicht um ein Zuckerl, sondern um die Gesetzeslage: Seit dem Sommer des Vorjahres dürfen Maklerinnen und Makler im Normalfall keine Provision mehr von Wohnungssuchenden verlangen. Bezahlt wird diese von der Auftraggeberin – und das ist im Normalfall der Vermieter. Dieses Bestellerprinzip trat mit 1. Juli in Kraft, und im Großen und Ganzen halten sich Maklerinnen und Makler auch daran, wie Mieterschutzorganisationen berichten.

Haustiere und Kinder interessieren den künftigen Vermieter oder die künftige Vermieterin mitunter nicht nur für den Smalltalk.
Haustiere und Kinder interessieren den künftigen Vermieter oder die künftige Vermieterin mitunter nicht nur für den Smalltalk.
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Einige Ausnahmen gibt es aber dennoch: So beobachtet man bei der Mieterhilfe der Stadt Wien beispielsweise, dass auf Onlineplattformen nach wie vor immer wieder auch Wohnungen inseriert werden, für die sehr wohl eine Provision von Mieterinnen und Mietern verlangt wird. Bei Anrufen wird dann rasch zurückgerudert und behauptet, es handle sich um einen Irrtum, wie Christian Bartok, Chef der Mieterhilfe, berichtet.

Solchen Fällen geht man auch bei der Mietervereinigung aktuell nach: Dort erzählt man etwa von Mietanboten, die bei der Wohnungsbesichtigung vorgelegt werden. In diesen Formularen ist vermerkt, dass der Makler oder die Maklerin bei Zustandekommen des Vertrags eine bestimmte Summe vom Auftraggeber erhält – nur ist das laut Formular dann der oder die Wohnungssuchende.

Das Problem: Dass sie keine Provision mehr für eine Mietwohnung bezahlen müssen, haben noch nicht alle Wohnungssuchenden mitbekommen, weshalb die Masche immer wieder auch funktionieren könnte.

Fragliche Gebühren

Auch mögliche Umgehungen beschäftigen die Mieterschützer immer wieder – etwa wenn von Hausverwaltungen, mitunter mit Naheverhältnis zum Maklerbüro, Gebühren verlangt werden, fallweise auch schon für die Besichtigung. Ein Wohnungssuchender berichtet dem STANDARD etwa von 500 Euro, die als einmalige Gebühr verlangt werden. Auf Nachfrage erhielt er die Auskunft, dass es sich dabei um eine Mietvertragserrichtungsgebühr handelt.

Eine solche Gebühr darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – also beispielsweise in Altbauwohnungen – nicht verlangt werden. Wer diese Gebühr bereits bezahlt hat, kann sich an die Schlichtungsstelle wenden, weil diese mietrechtlich wie eine illegale Ablöse behandelt wird. Im Teilanwendungsbereich, also etwa im freifinanzierten Neubau, dürfen solche Gebühren hingegen schon verlangt werden. Ob, wie im vorliegenden Fall, eine Höhe von 500 Euro für das Anfertigen eines Standardmietvertrags aber gerechtfertigt sei, müsse man sich anschauen, sagt Bartok.

Ganz wichtig: Eine Maklerin oder ein Makler selbst darf in keinem Fall für die Mietvertragserstellung Geld verlangen. Das wäre auch aus Sicht der Makler nicht nur gewerberechtlich bedenklich, sondern auch "superheikel", wie Wolfgang Kirnbauer vom Mieterschutzverband betont, weil man als Vertragserrichterin auch entsprechende Haftungsrisiken eingehen könnte. (Franziska Zoidl, 21.1.2024)