Von Silikonfugen wird üblicherweise eher am Rande Notiz genommen, in mehrerlei Hinsicht. Hie und da aber geraten sie ins Zentrum der Aufmerksamkeit.

Silikonfugen haben üblicherweise eine fungizide Wirkung, doch die schwächt sich im Lauf der Zeit ab.
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In Folge einer höchstgerichtlichen Entscheidung 2022 brachte manche Hausverwaltung das Thema jüngst aufs Tapet. "Silikonfugen sind Wartungsfugen und gehören regelmäßig kontrolliert bzw. erneuert", heißt es in der Mitteilung einer Hausverwaltung. Und im Falle der Vermietung eines Wohnungseigentumsobjekts sei es wichtig, "dass die Wartungsverpflichtung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wird", inklusive einer Dokumentation etwaiger Maßnahmen.

Eine Wartungsverpflichtung für Mieter also - was genau bedeutet das? Udo Weinberger, Verwaltersprecher im Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI), stellt klar: "Eine Vereinbarung im Sinne einer Haftbarmachung ist mit Mieterinnen und Mietern sicher nicht möglich." Und er verweist auf eine wegweisende Klarstellung des OGH aus dem Jahr 2009. Seit damals ist klar, dass etwaige Mieter zwar eine gewisse Wartungspflicht haben, was die Silikonfugen betrifft, dass sie also an den Vermieter melden müssen, wenn ein Schaden an einer Fuge erkennbar ist. Mehr aber auch nicht. Insbesondere der Austausch einer Silikonfuge sei Sache von Professionisten, hielt der OGH damals fest. "Die fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen ist keine bloße Bagatellreparatur, die der Mieter selbst vornehmen könnte."

Lieber Profis ranlassen

Will man eine Silikonfuge doch selbst erneuern, etwa als Wohnungseigentümer, heißt es aufpassen, sagt der Bausachverständige Andreas Perissutti. Denn üblicherweise wird heutzutage auch hinter Dusch- und Badewannenfliesen Dichtmaterial flächig aufgetragen. "Wer eine Silikonfuge mit einem Stanleymesser entfernt, kann damit leicht dieses Dichtband durchtrennen – und dann fließt das Wasser erst in die Wand." Spezialwerkzeuge oder gleich Profis seien gefragt.

"Eine Silikonfuge ist keine Dichtfuge", erklärt der Experte. Dieser Anspruch wurde früher an die Fugen gestellt, heute aber nicht mehr. Und generell gilt: "Silikonfuge ist nicht gleich Silikonfuge", sagt Perissutti. Denn ob es sich tatsächlich um Silikon oder nicht eher um Acryl oder MS-Polymere handelt, sei für Laien meist nicht erkennbar. Alle diese Stoffe haben eine unterschiedliche Festigkeit und Beschaffenheit. "Im Sanitärbereich werden üblicherweise Silikone verwendet, die auch schon eine gewisse fungizide Wirkung haben", sagt der Sachverständige. Allerdings sei diese Schimmelpilz-abtötende Wirkung enden wollend.

Erneuert werden sollte eine Silikonfuge dann, "wenn es notwendig ist" – also wenn sich das Silikon etwa bereits gelöst hat oder deutlich erkennbare Risse hat. Das sollte regelmäßig überprüft werden, wobei der Experte monatliche Überprüfungen für etwas übertrieben hält, jährliche aber nicht. Und zur Wartung einer Silikonfuge gehört für Perissutti auch, nach dem Duschen oder Baden die Fliesen und auch die Fugen abzuwischen, sodass kein Restwasser und auch keine Seifenrückstände darauf verbleiben.

"Handwerkliche Fehlleistung"

In der eingangs erwähnten OGH-Entscheidung aus 2022 ging es um eine verpfuschte Fuge in einer Dusche. Ein Mann, der selbst über keine einschlägigen Kenntnisse verfügte, hatte in den 1990er-Jahren gemeinsam mit seinem Schwager und "ohne zusätzliche Zuhilfenahme eines Professionisten" in seinem Einfamilienhaus eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg eingebaut. "Eine Feuchtigkeitsabdichtung direkt unter der Duschtasse wurde nicht verlegt", stellte das Gericht später fest. Das sei zum damaligen Zeitpunkt allerdings so üblich gewesen.

2010 wurde die Duschtrennwand allerdings versetzt, wieder mithilfe des Schwagers, und dabei ergab sich eine relativ breite Fuge, die der Schwager "mit mineralischer Spachtelmasse verfüllt und mit Silikon verschlossen" hat. Und das sei dann echt eine "handwerkliche Fehlleistung" gewesen.

Es kam zum Wassereintritt, der Hauseigentümer begehrte deshalb von seiner Eigenheimversicherung die Zahlung von knapp 42.000 Euro wegen eines Leitungswasserschadens, den die Versicherung grundsätzlich abdeckte. Doch die Versicherung verweigerte, die Sache ging dann bis zum Obersten Gerichtshof. Der Hauseigentümer bekam letztlich kein Geld, denn es sei kein Problem des Wasserrohrsystems gewesen, sondern ein baulicher Fehler. (Martin Putschögl, 23.1.2024)