Walter Meischberger und Karl-Heinz Grasser vor Gericht
Im Dezember 2020 wurden die Urteile im Buwog-Prozess rund um Karl-Heinz Grasser (rechts) und Walter Meischberger gefällt.
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Am 4. Dezember war der Urteilstag in der Causa Buwog und Terminal-Tower Linz gekommen. Drei Jahre lang war verhandelt worden, gegen Angeklagte wie Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, seinen Trauzeugen und Lobbyisten Walter Meischberger oder Peter Hochegger, den Berater. Die Urteile, die Marion Hohenecker verkündete und mehr als ein Jahr später in ihrer 1000-seitigen Urteilsschrift ausführte und begründete: Grasser bekam acht Jahre, Meischberger sieben und Hochegger sechs Jahre, die Urteile wurden nicht rechtskräftig.

Die Angeklagten legten nämlich Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ein, als Nächstes ist nun der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug. Er wird von der Generalprokuratur beraten – und die hat nun ihre fast 160-seitige Stellungnahme, das sogenannte Croquis, abgegeben. Das ist eine Art Empfehlung an den OGH, der sich daran zwar nicht halten muss, es in aller Regel aber tut.

Geht es nach dieser Expertise, würden die Buwog-Urteile zu den Untreue-Vorwürfen halten – außer bei einem ehemaligen oberösterreichischen Banker, bei ihm wären sie aufzuheben. Auch in der Causa Linzer Terminal-Tower würden die Untreue-Schuldsprüche bestätigt werden, wenn es nach der OGH-Beraterin geht. Dasselbe gilt für die meisten Schuldsprüche zur mitverhandelten Causa Telekom – mit einer Ausnahme: Den Schuldspruch des früheren Telekom-Austria-Managers Rudolf Fischer empfiehlt die Behörde aufzuheben, dasselbe gilt für den Untreue-Schuldspruch für Hochegger in der Causa Telekom, der wäre teilweise zu kippen.

Bestechungsurteil soll gekippt werden

Eine Aufhebung schlägt die Generalprokuratur auch bei den Schuldsprüchen zur (Beteiligung an) Bestechung vor, das bezieht sich auf Meischberger, Hochegger, den früheren Immofinanz-Chef Karl Petrikovics und den oberösterreichischen Banker. Für Grasser gäbe es eine einzige Aufhebung, nämlich den Schuldspruch im Punkt Beteiligung an einer Beweismittelfälschung. Auch bei Peter Hocheggers Schuldspruch in Bezug auf falsche Zeugenaussage wird die Aufhebung des Urteils empfohlen. In all jenen Punkte, in denen die Urteile aufgehoben werden könnten, tritt die Generalprokuratur für die Wiederholung des Verfahrens ein.

Die Anwälte von Grasser, Meischberger, Hochegger, der oberösterreichische Banker und ein ebenfalls nicht rechtskräftig verurteilter Wirtschaftsprüfer und Universitätsprofessor haben auch Berufung gegen den Schuldausspruch ihrer Mandanten eingebracht – damit werden sie aber mit Sicherheit keinen Erfolg haben. Denn in Schöffenverfahren* wie der Buwog-Prozess einer war (und im Geschworenenverfahren) ist die sogenannte Schuldberufung gemäß Strafprozessordnung gar nicht vorgesehen, die gibt es nur gegen Urteile von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Berufung ist im Buwog-Fall also nur gegen die Strafhöhe zulässig. Die Schuldberufungen wären laut Generalprokuratur als "als unzulässig zurückzuweisen".

Bei einem weiteren wichtigen Thema ließe die Behörde die Angeklagten beziehungsweise deren Anwälte abblitzen: Viele von ihnen haben Richterin Hohenecker als befangen abgelehnt. Diese Rechtsansicht teilt die Generalprokuratur nicht. Die Angeklagten – für die notabene die Unschuldsvermutung gilt – haben nun zwei Monate Zeit, eine Stellungnahme zum Croquis abzugeben. Und dann ist der OGH am Zug. Wann der entscheiden wird? Das weiß man derzeit noch nicht, angepeilt wird aber, dass die Causa noch heuer erledigt wird. (Renate Graber, 27.5.2024)