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Flug gestrichen, Chef anrufen

Foto: ap/Focke Strangmann

Die Vulkanasche aus Island bereitete Arbeitsrechtlern im Frühjahr Kopfschmerzen. Aber auch wenn keine derartige Naturgewalt im Spiel ist, kann es vorkommen, dass man den Rückflug aus dem Urlaub verpasst und nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz ist. Userin Hanna M. fragte uns: "Was passiert, wenn ich auf Urlaub bin, ich mich aber aus irgendeinem Grund ein paar Tage verspäte? Bekomme ich für diese Zeit trotzdem mein Gehalt?" derStandard.at hat sich bei der Arbeiterkammer Wien und einem Experten der Wirtschaftskammer Österreich Rat geholt.

Grobe Fahrlässigkeit oder Dienstverhinderungsgrund

"Es kommt nicht darauf an, ob man es mit einer Naturgewalt zu tun hat oder nicht - wenn der Arbeitnehmer nicht selber schuld ist, muss das Gehalt weiter gezahlt werden, man muss sich keinen extra Urlaubstag nehmen", so Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der AK Wien. Allerdings: ist das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen, sieht die Sache anders aus. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen. Rolf Gleißner, WKÖ-Experte für Sozialpolitik und Gesundheit sieht die Sache mit der Entgeltfortzahlung ähnlich: "Verhindert ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub, liegt ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund vor. Ob das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, hängt hier vom Verschulden des Arbeitnehmers ab."

Initiative ergreifen

"Arbeitnehmer sollen in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen", rät Gleißner. Auch die AK-Expertin rät möglichst schnell den Arbeitgeber zu informieren und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu suchen. Um den Entgeltanspruch zu behalten, muss der Arbeitnehmer laut WKÖ jedenfalls die üblichen Verzögerungen (Staus, Verspätung von Flügen) einkalkulieren, also Zeitreserven einplanen, in zumutbarem Ausmaß auf alternative Verkehrsmittel ausweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung rechtzeitig anzeigen.

"Tut er all das, behält er den Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt. Bei Arbeitern kann der Kollektivvertrag Abweichendes vorsehen", so der WKÖ-Experte. Trete der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet an oder melde er die Dienstverhinderung nicht, verliert er den Entgeltanspruch für die ausfallende Arbeitszeit. In gravierenden Fällen (schuldhafte erhebliche Verspätung ohne Meldung, Anm.) sei auch eine Entlassung möglich.

Ungleichbehandlung für Arbeiter und Frei Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer haben unabhängig vom Verschulden naturgemäß keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Arbeiter haben schlechtere Karten: "Hier gibt es eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten: die Lohnfortzahlung ist für sie im Gesetz nicht so klar geregelt. Da kommt es sehr auf den jeweiligen Kollektivvertrag an", so die AK-Expertin.

Kein Musterprozess

Die Vulkanasche im Frühjahr sei ein Ereignis höherer Gewalt gewesen, das die Allgemeinheit traf und daher nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen war, so der WKÖ-Experte. In einem solchen Fall sei das Fernbleiben zwar auch nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet. Allerdings müsse der Arbeitgeber nach Ansicht der Wirtschaftskammer für die ausfallende Arbeitszeit auch nicht das Entgelt weiterzahlen. Rund um die Vulkanasche in Island hat die AK einige Anfragen zum Thema gekommen, Musterfall sei aber keiner geführt werden, so die AK-Expertin, die Fälle seien betriebsintern geregelt worden. (derStandard.at, 22.7.2010)