Medienministerin Susanne Raab und die grüne Klubobfrau Sigrid Maurer bei der Präsentation des neuen ORF-Gesetzes.
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Wien – Die Datenschutzbehörde äußert in ihrer Stellungnahme zum geplanten ORF-Gesetz und dem ORF-Beitrag für alle Haushalte mehrere Bedenken. Dabei geht es laut Datenschutzbehörde um Übermittlungs- und Meldepflichten und Einsichtsrechte bei Daten etwa über die Einkommen von Haushaltsmitgliedern für Befreiungen und über Meldedaten des Innenministeriums. Die Behörde hat auch Bedenken gegen die namentliche Nennung von Spitzengehältern und Nebeneinkünften von ORF-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern.

Keine gesetzliche Grundlage

Für Befreiungen soll die ORF-Tochter ORF-Beitrags-Service GmbH (bisher GIS) in der Transparenzdatenbank die Einkommenshöhe aller – namentlich bekanntzugebenden – Menschen im Haushalt abfragen können. Die ORF-Tochterfirma sei hier als staatliche Behörde einzustufen. Doch ein solcher "Eingriff in das verfassungsrechtlich normierte Recht auf Geheimhaltung" bedürfe "einer ausreichend gesetzlich determinierten Grundlage", schreibt die Datenschutzbehörde: "Die lediglich in den Erläuterungen vorgesehenen Ausführungen können diesen Anforderungen keinesfalls genügen und stellen damit auch keine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Datenverarbeitung dar."

Bei der Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Melderegister des Innenministeriums vermisst die Datenschutzbehörde eine Einschränkung im Gesetz und fragt sich, warum eine Übermittlung notwendig sei, auch weil laut den Erläuterungen ein Einsichtsrecht der ORF-Beitrags-GmbH beim ZMR vorgesehen sei, das "nur bei Bedarf und im Einzelfall" ausgeübt werden dürfe. "Diese Einschränkung ist jedoch dem Gesetzestext nicht zu entnehmen", kritisiert die Behörde. Unklar sei auch, welche Daten der Transparenzdatenbank von dem Einsichtsrecht umfasst sind.

Neuerliche Prüfung und Präzisierung gefordert

Die Datenschutzbehörde kann auch nicht nachvollziehen, "weshalb eine Verarbeitung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS) für die Erhebung des ORF-Beitrages (siehe §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1) erforderlich sein soll", und regt eine neuerliche Prüfung und Präzisierung der gesetzlichen Grundlage an. "Darüber hinaus wäre es empfehlenswert, im Gesetzestext bzw. in den Erläuterungen festzuhalten, welche konkreten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen sind, um etwaigen missbräuchlichen Abfragen durch die ORF-Beitrags-GmbH vorzubeugen", heißt es in der Stellungnahme.

Bedenken bei namentlicher ORF-Gehaltsliste

Die Datenschutzbehörde hat auch Bedenken gegen die Veröffentlichung von Daten über Gehälter. Wie berichtet ist im Entwurf zum neuen ORF-Gesetz vorgesehen, dass der ORF in einem jährlichen Transparenzbericht Managementgehälter von ORF und Töchtern veröffentlichen muss. Für Jahreseinkommen über 170.000 Euro ist das Einkommen namentlich zu veröffentlichen, samt Einkünften aus Nebentätigkeiten. 

Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist es fraglich, "ob die vorgesehene Veröffentlichungspflicht unter Verweis auf die bereits zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zulässig ist bzw. weshalb von dieser hier abzuweichen gerechtfertigt wäre", heißt es in der Stellungnahme der Datenschutzbehörde. Auch der EuGH habe "in seiner Rechtsprechung zu erkennen gegeben, dass zwar die Veröffentlichung personenbezogener Daten zur Förderung der Transparenz der Mittelverwendung zulässig sein kann, jedoch eine Interessenabwägung zu erfolgen hat, ob einer Veröffentlichung nicht das Recht auf Datenschutz entgegensteht". Die Datenschutzbehörde regt daher an, "die angestrebten Veröffentlichungspflichten einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen", (red, 24.5.2023)